Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Abtrennung von Folgesachen

 

Leitsatz (amtlich)

Ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen ist für jeden Verbundantrag getrennt zu prüfen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; ein Antragsrecht der Parteien ist nicht vorgesehen.

Wird ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt, ist vorab über die Auskunft zu entscheiden; eine Entscheidung erst im sogen. Schlusstermin ist verfahrensfehlerhaft.

Fehlerhafte Abtrennungen können nur mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache (Ehescheidung) gerügt werden. Eine Insolvenzeröffnung steht einer Rückverweisung des Zugewinnanspruchs an das FamG nicht entgegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 623, 628

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 24 F 854/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Ehemannes wird das am 27.8.2004 verkündete Urteil des AG Halle-Saalkreis - FamG - Az.: 24 F 854/01, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FamG Halle-Saalkreis zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens übertragen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt.

 

Tatbestand

Mit Antragsschrift vom 4.5.2001 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 20.7.2001 an den Ehemann (Bl. 13, Bd. I d.A.). Am 14.9.2001 stellte sodann der Ehemann durch seinen Prozessbevollmächtigten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Am 13.3.2002 drohte das FamG Zwangsgeld nach § 33 FGG dem Ehemann an zum Zwecke der Erzwingung der Vorlage der Auskunft zum Versorgungsausgleich. Am 17.6.2002 wurde dem Ehemann Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt und mit Schriftsatz vom 24.6.2002 erklärte er seine Zustimmung zur Scheidung. Mit Schriftsatz vom 30.9.2002 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau die Niederlegung seines Mandates und erst am 23.4.2003 (Bl. 63, Bd. I d.A.) meldete sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für die Ehefrau. Am 30.5.2003 bestimmte das FamG Termin zur mündlichen Verhandlung für den 3.9.2003 und übersandte den Beteiligten einen Entwurf der beabsichtigten Versorgungsausgleichsentscheidung. Am 16.7.2003 beantragte die Ehefrau Verlegung des Termins (Bl. 81, Bd. I d.A.). und diesem Antrag kam das Gericht am 5.8.2003 nach und verlegte den Termin auf den 15.10.2003 (Bl. 84, Bd. I d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.9.2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau, dass der Entwurf der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht beanstandet werde. Einen Tag vor dem bestimmten Verhandlungstermin am 15.10.2003 verlegte das Gericht die Verhandlung auf den 26.11.2003 (Bl. 109, Bd. I d.A.). Mit Schriftsatz vom 17.11.2003 legte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes sein Mandat nieder (Bl. 126, Bl. 1 d.A.) und mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte die Ehefrau Prozesskostenhilfe für das Verfahren (Bl. 127, Bd. I d.A.). Mit Beschl. v. 14.10.2003 (Bl. 121, Bd. 1 d.A.) bewilligte das FamG dem Ehemann Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe des beantragten Zugewinnausgleichsverfahrens.

Am 26.11.2003 (Bl. 129 f., Bd. I d.A.) wurde erstmals mündlich verhandelt und beide Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsverfahrens stellte der Ehemann durch seine Prozessbevollmächtigten den Auskunftsantrag und der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau beantragt, diesen Antrag abzuweisen. Hinsichtlich des Versorgungsausgleiches erklärte der Ehemann, dass für das Jahr 1992 eine Differenz von 2 Monaten festzustellen sei. Er habe damals Leistungen vom Arbeitsamt bezogen, wofür es auch Belege gebe. Eine Entscheidung über die Auskunftsstufe wurde vom Gericht nicht erlassen, von dem Prozessbevollmächtigten auch nicht angemahnt.

Das Gericht bestimmte sodann Fortsetzungstermin für den 9.1.2004 (Bl. 132, Bd. I d.A.). Mit Schriftsatz vom 11.12.2003 (Bl. 142, Bd. I d.A.), stellte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes erneut Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren. Am 5.1.2004 wurde der für den 9.1.2004 bestimmte Verhandlungstermin aufgehoben und mit Verfügung des Gerichtes vom 12.1.2004 (Bl. 165, Bd. l d.A.) neuer Termin auf den 3.3.2004 bestimmt. Unter dem 27.2.2004 teilte der Ehemann dem Gericht mit, dass er das Anwaltsverhältnis gekündigt habe, woraufhin das Gericht am 27.2.2004 den für den 3.3.2004 bestimmten Termin aufhob und Termin bestimmte auf den 26.3.2004. Mit Schriftsatz vom 16.3.2004 meldete sich für den Ehemann ein neuer Prozessbevollmächtigter (Bl. 7, Bd. II d.A.), der jedoch schon mit Schriftsatz vom 18.3.2004 (Bl. 11, Bd. II d.A.) das Mandat niederlegte. Daraufhin erhob das Gericht am 22.3.2004 den für den 26.3.2004 bestimmten Verhandlungstermin auf und bestimmte neuen Termin auf den 28.4.2004 (Bl. 21, Bd. II d.A.). Wegen angeblicher Verhinderung des Antragsgegners hob das Gericht am 26.3.2004 diesen Termin erneut auf und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 30.4.2004 (Bl. 30, Bd. II d.A.). Mit...

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