Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.376,35 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 2.448,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.730,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 4.974,06 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 5.881,56 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 10.079,74 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.

VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.869,98 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.

VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 11.965,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.

IX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.972,84 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.

X. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.794,16 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Februar 2016 zu zahlen.

XI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag i.H.v. 12.599,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Juni 2017 zu zahlen.

XII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten über Ziffer I. bis Ziffer XI. hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 alle weiteren übergangsfähigen Kosten zu erstatten, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt sind und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29. August 2007 in W. auf der B ... zwischen E. und P. in Richtung W. ereignete und bei dem ihr Versicherter M. L. getötet wurde.

XIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 130,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

XIV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 305,88 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

XV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 304,26 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

XVI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 356,73 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. Januar 2011 zu zahlen.

XVII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 615,53 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.

XVIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 657,84 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. Januar 2014 zu zahlen.

XIX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag in Höhe von 611,58 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.

XX. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 674,46 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2015 zu zahlen.

XXI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 667,72 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba...

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