Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 02.10.2008; Aktenzeichen 10 O 1249/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass er die Ansprüche für den Erlebens- und Todesfall, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrags bei dem D., F. -Straße 18, K., Nr. ..., einschließlich aller Anpassungen gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder noch zustehen werden, in Höhe eines zuerst zu bedienenden Betrages von 18.400,00 Euro an die Klägerin abtritt.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, mit Rechtskraft des Urteils die Versicherungspolice zu der Lebensversicherung Nr. ... bei dem D. an die Klägerin herauszugeben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Unter dem 30.11.2005 gewährte die Klägerin dem Sohn des Beklagten, M. W. (im Folgenden: Gemeinschuldner), "bis auf weiteres" einen Geschäftskredit bis zur Höhe von 28.000,00 Euro (Anlage K 1, Bl. 8 - 11).

Aus Sicherheit trat der Beklagte seine Ansprüche aus dem mit dem D. (im Folgenden: D.) geschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Nr. ... ; Anlage K 3, Bl. 16/17) mit Vertrag vom 30.11.2005/13.01.2006 an die Klägerin ab (Anlage K 2, Bl. 12/13) und übergab dieser den Versicherungsschein.

Mit am 08.08.2007 beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Halle (im Folgenden: Insolvenzgericht) eingegangenen (Bl. 1, I der Insolvenzakte 59 IN 725/07) Antrag vom 06.08.2007 beantragte die I. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners.

Per 02.10.2007 erfolgte auf dem Darlehenskonto eine Scheckgutschrift in Höhe von 18.400,00 Euro (Anlage K 10, Bl. 26: 18.799,95 Euro).

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 04.10.2007 (Bl. 46/47, I der Insolvenzakte; bei dem dort angegebenen Datum "04.07.2007" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit) wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners angeordnet und Rechtsanwalt K. W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter (im Folgenden: Insolvenzverwalter) bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 08.01.2008 (Bl. 95/96, I der Insolvenzakte; bei dem dort angegebenen Datum "15.01.2008" handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit; vgl. Bl. 97, I der Insolvenzakte) wurde über das Vermögen des Gemeinschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 31.01.2008 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und forderte den Gemeinschuldner zum Ausgleich des - damaligen - Schuldsaldos von 2.190,28 Euro auf.

In dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage K 4, Bl. 18/19) heißt es u. a.:

"Um Ihnen die sich aus einem solchen Vorgehen ergebenden negativen Konsequenzen zu ersparen, sind wir gerne bereit, die Sicherheit gegen Zahlung von EUR 2.214,15 zuzüglich Zinsen in Höhe von zur Zeit 8,3200 % p.a. aus EUR 2.204,42 ab dem 05.02.2008 freizugeben. Der aktuelle Rückkaufwert Ihrer Lebensversicherung beträgt € 28.866,00."

Mit Schreiben vom 25.02.2008 informierte die Klägerin die D. über die Absicht des Beklagten, die besicherten Forderungen aus Überschussanteilen der Lebensversicherung zurückzuführen (Anlage K 5, Bl. 20). In dem Schreiben heißt es weiter:

"Wir stimmen der Vertragsänderung unter der Voraussetzung zu, dass der Betrag in Höhe von € 2.228,90...bis zum 29.02.2008 überwiesen wird. Bei späterem Zahlungseingang behalten wir uns eine Nachforderung vor..."

Der Betrag ging am 27.02.2008 bei der Klägerin ein. Den sich aus der per 29.02.2008 erstellten Forderungsabrechnung ergebenden Überschuss von 3,56 Euro überwies die Klägerin auf das Konto des Beklagten. In dem an den Beklagten gerichteten Begleitschreiben vom 29.02.2008 (Anlage K 7, Bl. 22) heißt es u. a.:

"Die Angelegenheit hat sich damit erledigt."

Zugleich trat die Klägerin unter dem 29.02.2008 die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Beklagten zurück ab und reichte ihm die Versicherungspolice zurück.

Mit Schreiben vom 20.03.2008 focht der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin die Scheckgutschrift vom 02.10.2007 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) an.

Mit Schreiben vom 31.03.2008 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Ansprüche aus der Lebensversicherung wieder an sie abzutreten und die Versicherungspolice zurück zu senden. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2008 ab.

Unter dem 08.05.2008 zahlte die Klägerin an den Insolvenzverwalter 18.400,00 Euro. Mit Schreiben gleichen Datums meldete sie eine Forderung in dieser Höhe zur Tabelle an. Das Schreiben lautet u. a.:

"Sicherheiten wurden uns vom Gemeinschuldner nicht gestellt."

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie weiterhin Inhaberin der Sicherheit sei. Aufgrund der Anfechtung der Scheckgutschrift in Höhe von 18.400,00 Euro durch den Insovenzverwalter und der Auskehrung des Betrags an diesen seien gemäß § 1...

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