Leitsatz (amtlich)

Konnte der Auftraggeber eines Bauvertrages auf Grund des vorausgegangenen Verhaltens des Auftragnehmers nicht damit rechnen, dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gem. § 648a BGB bereits vor Baubeginn verlangen werde, so ist eine Frist von sieben Tagen zur Erbringung einer Sicherheit i.H.v. 500.000 DM zu kurz.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 10 O 2619/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2001 verkündete Teil- und Grundurteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, begehrt Schadensersatz nach vorzeitiger Kündigung eines Bauvertrages.

Die Parteien schlossen am 2.6.2000 einen als Generalunternehmervertrag bezeichneten Bauvertrag über die Sanierung und Erweiterung des Gebäudes W. straße 3 in W.. Sie vereinbarten für diese Arbeiten einen Pauschalpreis von 1.405.920 DM. In § 5 Abs. 1 des Vertrages heißt es unter anderem:

„Leistet der AG seine Zahlung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, ist der AN berechtigt, die Baustelle stillzulegen sowie eine Bürgschaft nach § 648a BGB i.H.d. Restwerklohns zu fordern.”

Als Ausführungsbeginn sahen die Parteien in § 6 „12 Tage nach Auftragserteilung” vor. Außerdem war vereinbart, dass die Klägerin bis zum 20.6.2000 einen Bauablaufplan mit Zwischenterminen vorlegen sollte. § 7 des Vertrages enthält weiter folgende Regelung:

„Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Unbeschadet der Regelung in der VOB/B § 8 ist der AG zur sofortigen Kündigung berechtigt, wenn …

4. der AN Vertragsfristen oder Termine nicht einhält, es sei denn, dass er die Gründe der Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten hat.”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Generalunternehmervertrag vom 2.6.2000 (Bl. 7–15 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten mahnten mit Schreiben vom 23.6.2000 die Vorlage eines Bauablaufplans an und setzten eine Nachfrist bis zum 26.6.2000. Außerdem wiesen sie in dem genannten Schreiben darauf hin, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Ausführungsbeginnes bereits im Verzug befinde.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom gleichen Tag eine Baubehinderung gem. § 6 Nr. 1 VOB/B an. Es lägen noch keine Ausführungszeichnungen für den Altbau vor. Außerdem sei die vorliegende Statik nicht aktuell. Weiter fehle eine verbindliche Aussage zur Art der Ausführung des Treppenhauses. Ebenso sei die Ausführung im Obergeschoss noch offen. Schließlich seien die Auflagen der Denkmalschutzbehörde nicht erledigt und die zugesagten Schlüssel nicht übergeben. Weiter enthält das Schreiben folgende Formulierung:

„Wir werden mit den Bauarbeiten sofort beginnen, wenn die notwendigen Sicherheiten bezüglich der Finanzierung durch Sie beigebracht sind. Entsprechende telefonische Rücksprachen in dieser Angelegenheit sind zwischen Ihnen und unserem Herrn R. bereits mehrfach geführt worden.”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 23 und 24 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 26.6.2000 zur Absicherung der zu erbringenden hohen Vorleistung gem. § 648a Abs. 1 BGB eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft i.H.v. 500.000 DM bis zum 3.7.2000. Mit Schreiben vom 3.7.2000 wiederholte sie diese Aufforderung und setzte eine Nachfrist bis zum 10.7.2000.

Die Beklagten kündigten daraufhin mit Schreiben vom 4.7.2000 unter Bezugnahme auf § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den Generalunternehmervertrag vom 2.6.2000 wegen des verzögerten Baubeginns (vgl. Bl. 18 d.A.).

Die Klägerin legte daraufhin am 18.7.2000 Rechnung für angefallene Aufwendungen in Höhe von 191.205,12 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr der geltend gemachte Vergütungsanspruch gem. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B zustünde. Die Beklagten hätten den Vertrag zu Unrecht gekündigt, so dass sie den entgangenen Gewinn in Rechnung stellen könne. Hilfsweise stütze sie ihren Schadensersatzanspruch auf § 648a Abs. 5 BGB.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 164.832 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie zur Kündigung des Vertrages deshalb berechtigt gewesen seien, da sich die Klägerin mit der Durchführung des Bauvorhabens in Verzug befunden habe. Im Übrigen sei die Stellung einer Sicherheit im Bauvertrag nicht vereinbart gewesen. Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Schadenspositionen.

Das LG hat am 12.1.2001 ein Teil- und Grundurteil erlassen. Danach ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagten sind verurteilt worden, an die Klägerin 60.600 DM nebst Zi...

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