Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 23 O 97/03)

 

Tenor

Die Klage ist für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Stendal zurückverwiesen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der klagende Verband wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Zahlungsanspruchs für die Versorgung der Beklagten mit Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 sowie der Abschlagszahlung für Januar 2003. Die Parteien streiten über den bei der Abrechnung des Grundpreises zu Grunde gelegten Maßstab.

Nach § 8 der Wasserversorgungssatzung des Klägers vom 27. November 1991 gelten für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, die Lieferung und den Preis seine jeweiligen Versorgungsbedingungen nebst Anlagen, wobei der Wasserpreis sowie sämtliche Kosten und Gebühren privatrechtliche Entgelte darstellen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 Nr. 3 der Entwässerungssatzung des Klägers vom 07. September 1993 für das Abwasser. Dieser hatte in der Vergangenheit seine Leistungen auf Grundlage der ab 01. Januar 1999 geltenden Entgeltregelung abgerechnet. Danach orientierte sich der Grundpreis ausschließlich nach der Nennleistung des Wasserzählers. Entsprechendes galt für die Berechnung des Grundpreises für die Abwasserentsorgung. Am 14. März 2000 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers eine Änderung der Entgeltregelung der Trinkwasserversorgung mit Wirkung vom 01. April 2000, die am 22. März 2000 im Amtsblatt für den Landkreis Stendal veröffentlicht wurde. Bei der Berechnung der zu Wohnzwecken dienenden Grundstücke gab er den Bezug zur Nennleistung des Wasserzählers auf und berechnete ihn stattdessen gemäß Ziffer 2.1 der Entgeltregelung nach Grundeinheiten, wobei für alle ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude je Wohneinheit eine Grundeinheit festgelegt wurde.

In einem ersten Rechtsstreit hierzu wies das Landgericht Stendal mit Urteil vom 14. Februar 2002 im Berufungsrechtszug (GeschNr.: 22 S 173/01) eine nach dieser Entgeltsregelung erhobene Zahlungsklage des Verbandes für den Zeitraum von Juli bis September 2000 mit der Begründung ab, dass die neue Entgeltregelung der Billigkeits- und Angemessenheitsprüfung aus § 315 BGB nicht standhalte. Darauf beschloss die Verbandsversammlung des Klägers am 07. August 2002 eine erneute Änderung der Entgeltregelung, die ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 21. August 2002 „rückwirkend auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum 01. April 2001” wirksam werden sollte. Danach berechnet er den Grundpreis für die Trinkwasserversorgung aus einer Kombination von Zählergröße und Wohneinheit und den Grundpreises für die Abwasserbeseitigung unabhängig von der Zählergröße mit einem festen monatlichen Betrag je Anschluss, zuzüglich eines Festbetrages bezogen auf der Anzahl der Grundeinheiten, wobei sich der Anteil des Grundpreises, der auf der Basis der Grund-/Wohneinheiten ermittelt wird, bei einer Wohneinheit immer auf 2/3 beläuft. Der Abrechnung für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. März 2000 legte der Kläger die ab 01. Januar 1999 geltende Entgeltregelung für Trinkwasser und Abwasser zugrunde und für den Zeitraum ab 01. April 2000 die geänderte Entgeltregelung aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. August 2002.

Er hat den Standpunkt vertreten, dass die neue Entgeltregelung billigem Ermessen entspreche und die rückwirkende Erhöhung sich gemäß § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) rechtfertige.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 115.298,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass auch die geänderte Entgeltregelung der Billigkeitskontrolle aus § 315 BGB nicht Stand halte und die rückwirkende Geltendmachung unzulässig sein. Die nunmehr gewählte Kombination der Grundgebühr aus Zählergröße und Wohnungseinheiten sei deshalb unbillig, weil die neue Berechnungsgrundlage maßgeblich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstelle. Sie verstoße gegen das dabei zu berücksichtigende Differenzierungsgebot und das Äquivalenzprinzip. Wegen der neuen Entgeltsregelung seien die Grundpreise zu ihren Lasten überproportional gestiegen, obwohl sich an den tatsächlichen Vorhaltekosten nichts geändert habe. Ihre Mieter seien daher höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt, ohne dass eine Gegenleistung des klagenden Verbandes bzw. ein erhöhter Aufwand festgestellt werden könne. Darüber hinaus betrage die Differenz – unter Berücksic...

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