Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 3 O 523/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. März 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle (3 O 523/98) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 1. Januar 1995 (GA 6 ff) mietete die Klägerin von der S. mbH (im folgenden: Schuldnerin) eine Produktionshalle in E., H. Straße 94. Im September 1995 stürzte die Halle ein, nachdem auf dem Nachbargrundstück Erdarbeiten zur Errichtung einer Tankstelle durchgeführt worden waren. Die Schuldnerin meldete Ersatzansprüche beim Haftpflichtversicherer des Bauunternehmers an, führte ein selbstständiges Beweisverfahren durch und nahm den Eigentümer des Nachbargrundstücks, den Architekten und den Bauunternehmer auf Schadensersatz in Anspruch. Der Schaden wurde zunächst nicht reguliert; die Klage der Schuldnerin ist noch anhängig (LG Halle 3 O 426/99 = OLG Naumburg 5 U 80/99 = BGH V ZR 389/99).

Die Klägerin und die Schuldnerin kamen überein, dass die Klägerin sich an der Finanzierung des Wiederaufbaus der Produktionshalle beteiligen würde. Unter dem 18.4.1996 (GA 55) schrieb die Klägerin an die Schuldnerin:

„… auf Grund Ihrer Darlegungen hat sich die Geschäftsführung der D. GmbH im Interesse der Schadensbegrenzung entschieden, die notwendigen Baukosten zur Sanierung und Wiedererrichtung des Gebäudeteiles in Höhe von DM 600.000,00 zu 50 % vorzufinanzieren. Grundlage für die Abrechnung bzw. Auszahlung stellen die entsprechenden Rechnungen der Bauleistungsbetriebe dar, welche von D. jeweils zu 50 % übernommen werden. An diese Entscheidung sind … Bedingungen geknüpft, welche nachfolgend im Wesentlichen aufgeführt werden.

1. Refinanzierung: Die vorgestreckte Summe inkl. der noch zu vereinbarenden Zinsen wird über 100 %igen Mieteinbehalt refinanziert. Dabei wird bis zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes der geminderte Mietbetrag in Anrechnung gebracht. …”

Am 30. Oktober 1996 schlossen die Klägerin und die Schuldnerin einen notariell beurkundeten „2. Nachtrag zum Gewerberaummietvertrag vom 01.01.1995” (GA 20 ff), in dem es hieß:

I. Der Vermieter erkennt hiermit an, dem Mieter für die Wiedererrichtung des eingestürzten Mietobjektes … einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 450.772,13 … zu schulden.

II. Der Schuldbetrag zu I. ist vom 01.11.1996 an mit jährlich 9 % zu verzinsen. Die Zinsen sind nach vollständiger Tilgung des unter Ziff. I. bezeichneten Schuldbetrages unter Berücksichtigung der Tilgung, in einem Gesamtbetrag bis zum Ende des auf die Zahlung der letzten Tilgungsrate folgenden Monates, in einem Gesamtbetrag zu bezahlen.

III. Das vorstehende Schuldanerkenntnis erfolgt in der Weise, dass es eine Verpflichtung des Vermieters selbstständig begründen soll. Alle bekannten sowie unbekannten Einwendungen, die sich aus dieser Vereinbarung selbst ergeben, insbesondere Einwendungen die Rechtmäßigkeit der Hauptforderung betreffend, sind ausgeschlossen.

IV. Der Vermieter verpflichtet sich, den unter Ziff. I. genannten Gesamtschuldbetrag in monatlichen Raten von 12.434,38 DM, beginnend mit dem Monat Oktober 1996, monatlich im voraus bis zum 03. Werktag eines jeden Monates zu zahlen. Diesem Zahlungsanspruch des Mieters steht seine monatliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses, inkl. Mehrwertsteuer ebenfalls in Höhe von 12.434,38 DM an den Vermieter, aus dem im Rubrum näher bezeichneten Gewerberaummietverhältnis gegenüber. Die Zahlung des vorbezeichneten monatlichen Tilgungsbetrages durch den Vermieter erfolgt insoweit auf dem Wege der Verrechnung mit dem monatlich durch den Mieter zu zahlenden Mietzins gleicher Höhe und gleicher Fälligkeit. … Vorzeitige, auch teilweise Rückzahlung, insbesondere bei Erhalt von Versicherungsleistungen, durch den Vermieter wird vereinbart.

V. Für die Zeit bis zur endgültigen Tilgung des unter Ziff. I benannten Schuldbetrages, verzichtet der Vermieter auf jegliches Recht der Mieterhöhung … Minderungen des monatlichen Mietzinses von derzeit 12.434,38 DM führen zu keiner Minderung der monatlichen Tilgungsrate des Vermieters. Für diesen Fall sind die über den monatlichen Mietzins durch den Vermieter an den Mieter zu zahlenden monatlichen Tilgungsbeträge auf das unter Ziff. IV. näher bezeichnete Konto des Mieters, zur vereinbarten Fälligkeit kostenfrei zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung sondern den Eingang des Betrages auf dem Konto des Mieters an.

VI. Kommt es vor Tilgung des Gesamschuldbetrages zu einer vorzeitigen Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses wird der gesamte offene Restbetrag sofort zu Zahlung fällig. Er ist zzgl. der bis zum Za...

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