Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Weiter gehende Ansprüche aufgrund von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eintretender, objektiv nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden können durch einen Antrag auf Feststellung der Einstandpflicht für künftige immaterielle Schäden aufgrund des Urteils geltend gemacht werden.

2. Schmerzensgeld i.H.v. 150.000 EUR bei 100%iger Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls für eine 66-jährige Frau, Verletzungen: u.a. Schädel-Hirn-Trauma mit intrakranieller Blutung, nicht dislozierte Dens-Fraktur, Effendi-II-Fraktur, Thoraxkontusion, Beckenschaufelfraktur links;

Behandlung: 1 Monat stationär, mehr als 4 Monate neurologische Frührehabilitation;

Implantation eines Shuntsystems unter die Schädeldecke zur Ableitung des Hirnwassers

Dauerfolgen: armbetonte Halbseitenlähmung rechts; erhebliche Hirnleistungsdefekte und kognitive Leistungseinbußen, Gedächtnisdefizite, psychomotorische Verlangsamung, bleibendes Angewiesensein auf die Hilfe Dritter, grundlegende Antriebslosigkeit

Erheblicher Schmerzensgeldaufschlag wegen des ungebührlich zögerlichen Regulierungsverhaltens.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen 21 O 151/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.7.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Stendal unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.000 EUR Schmerzensgeld zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 9.6.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.159,88 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 9.6.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Sch., G. -Straße 147, B., in Höhe eines Betrages von 641,41 EUR freizustellen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden ab Klageerhebung und sämtliche weiteren immateriellen Schäden ab Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2.7.2014 zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 7.3.2010 resultieren, soweit kein Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte vorliegt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Am 7.3.2010 ereignete sich auf der Bundesstraße ... in der Nähe der Ortslage H. ein Verkehrsunfall.

Die Klägerin war Insassin des von O. E. geführten, in Richtung H. fahrenden Personenkraftwagens der Marke Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen ... Während der Fahrt hatte die hinter dem Fahrer sitzende Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt. In entgegen gesetzter Richtung nach G. fuhr K. T. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... Zwischen den Ortschaften J. und H. geriet K. T. in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn. Dort kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. K. T. verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin erlitt durch den Unfall erhebliche Verletzungen.

Nach dem Unfall wurde die Klägerin in das Klinikum G. eingewiesen. Im Anschluss an die Primärversorgung wurde sie zur weiteren Therapie in die Klinik für Neurochirurgie der Universität ... M. verlegt. Am 7.4.2010 erfolgte die Verlegung der Klägerin in die Klinik ... M. zur neurologischen Frührehabilitation, in der sie sich bis zum 12.8.2010 befand. Am 13.12.2010 schloss sich eine Rehabilitationsmaßnahme an, die bis zum 7.1.2011 andauerte.

Am 23.1.2011 stürzte die Klägerin und zog sich eine LWS-Prellung mit immobilisierenden Schmerzen zu. Aufgrund des Sturzes befand sie sich bis zum 25.1.2011 in stationärer Behandlung.

In der Folgezeit zahlte die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 55.000 EUR sowie Schadensersatz i.H.v. 2.013,11 EUR.

Mit Schreiben vom 25.5.2011 forderten die Bevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8.6.2011 auf weitere 182.761,35 EUR zu zahlen.

Der Ehemann ...

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