Leitsatz (amtlich)

1. Zur Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit einer Operationserweiterung (hier: Totalentfernung des Schilddrüsengewebes statt teilweiser Entfernung).

1.1 In den Fällen, in denen präoperativ keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete intraoperative Operationserweiterung vorhanden sind, ist der pauschale Hinweis auf das Risiko von Operationserweiterungen bzw. Nachoperationen für eine pflichtgemäße Eingriffs- und Risikoaufklärung ausreichend.

1.2 Je naheliegender eine bestimmte Operationserweiterung bzw. eine Nachoperation ist, desto konkreter muss der Patient auch über Art, Umfang und besondere Risiken dieser in Betracht kommenden weiteren Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt werden.

2. Jedenfalls dann, wenn der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass das geringfügig höhere Behandlungsrisiko einer Totalresektion durch das wegfallende Risiko eines zweiten Eingriffs zur Entfernung von Schilddrüsengewebe aufgewogen wird und damit die Totalresektion aus seiner Sicht eine echte Behandlungsalternative darstellt, muss er den betroffenen Patienten über beide Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile aufklären.

3. Hat der Patient (nur) in eine Teilentfernung von Schilddrüsengewebe wirksam eingewilligt, der behandelnde Arzt jedoch während dieser Operation das gesamte Schilddrüsengewebe entfernt, so ist für die Kausalitätsbetrachtungen auf einen Vergleich zwischen dem fiktiven Verlauf der ursprünglich beabsichtigten und von der wirksamen Einwilligung des Patienten gedeckten Teilresektion des Schilddrüsengewebes und dem Verlauf der tatsächlich durchgeführten Operation abzustellen.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 3 O 563/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen VI ZR 216/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das am 12.12.2001 verkündete Urteil des LG Halle, 3 O 563/98, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und auch die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, soweit hierüber nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden bzw. des tatsächlich vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 3) Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Träger des Kreiskrankenhauses E. Schmerzensgeld, den Ersatz materiellen Schadens sowie die Feststellung des Vorbehalts der Geltendmachung künftigen materiellen und immateriellen Schadens wegen einer vermeintlich rechtswidrigen und angeblich fehlerhaft durchgeführten Schilddrüsenoperation am 29.5.1997.

Bei der Klägerin wurde im Jahre 1997 eine beiderseitige Vergrößerung der Schilddrüse mit einem Knoten im Isthmus-Bereich der Schilddrüse sowie zwei Knoten im rechten Bereich der Schilddrüse (sog. Knotenstruma III. Grades) festgestellt. Sie wurde zur operativen Behandlung der Schilddrüse im Kreiskrankenhaus E., dessen Träger der Beklagte zu 3) ist, aufgenommen. Am Vortag der Operation wurde der Klägerin zunächst ein Perimed-Aufklärungsbogen für Kropfoperationen ausgehändigt. In diesem Aufklärungsbogen wird der Verlauf einer teilweisen Entfernung der Schilddrüse sowie die daraus resultierenden Risiken erläutert, insb. wird auf das Risiko von Nachblutungen und deutlich auf das Risiko einer Recurrensparese (einer Lähmung der Stimmbandnerven) hingewiesen. Der Aufklärungsbogen enthält des weiteren einen deutlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer intraoperativen Indikation für eine Operationserweiterung. Im weiteren Tagesverlauf besprach die diensthabende Ärztin der Station, Dr. S. H., mit der Klägerin den Verlauf und die Risiken der beabsichtigten Teilentfernung der Schilddrüse, ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Gesprächsprotokolls unter nochmaligem deutlichen Hinweis auf die Auswirkungen einer Recurrensparese.

Am Morgen des 29.5.1997 wurde die Schilddrüse der Klägerin operativ unter Darstellung der Stimmbandnerven vollständig entfernt. Nach der Beendigung der Operation zeigten sich beide Stimmbandnerven beweglich. In den Nachmittagsstunden des Operationstages traten bei der Klägerin ein Engegefühl im Hals und Atemnot ein; es wurde eine erhebliche Nachblutung im Operationsbereich festgestellt. Im Rahmen einer Nachoperation wurde als Blutungsquelle eine Vene unterhalb der bei der Erstoperation eröffneten Grenzlamelle links lokalisiert und ärztlich versorgt.

Die Klägerin erlitt eine beidseitige Stimmbandlähmung, die dazu führt, dass die Klägerin bereits im Ruhezustand Atembeschwerden hat, die sich bei körperlichen Aktivitäten verstärken, und nur noch flüsternd sprechen kann. Die Klägerin behauptet, dass sie infolge der beidseitigen Stimmbandlähmung in ihrer Er...

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