Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen 3 O 270/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen XII ZR 216/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.4.2005 verkündete Urteil des LG Halle (Geschäftsnummer: 3 O 270/04) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, 27.147,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % p.a. aus 1.882,17 EUR ab dem 7.1.2000, jeweils 2.061,64 EUR ab dem 4.2.2000, 6.3.2000 und 6.4.2000 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 2.126,18 EUR ab dem 5.5.2000, aus 1.870,53 EUR ab dem 6.6.2000, aus jeweils 1.742,71 EUR ab dem 6.7.2000, 4.8.2000, 6.9.2000, 6.10.2000, 6.11.2000 und 6.12.2000 sowie aus 4.627,39 EUR seit dem 16.10.2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beweisaufnahme trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 20 % der Kläger und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus gekündigten Mietverträgen.

Die Parteien waren gemeinsam mit W. K. Gesellschafter der G. GbR. Diese Gesellschaft schloss mit dem Beklagten zum Betrieb eines Fitnessstudios insgesamt drei Mietverträge, nämlich am 1.4.1993 über das Kellergeschoss und die Räume im Parterre rechts sowie sieben Parkplätze im Objekt D. weg 4 in S., am 29.4.1994 über die Räume im ersten Obergeschoss dieses Objektes und am 27.12.1995 über sieben Parkplätze im D. weg 2 in S. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Mietverträge Bl. 24-54 Bd. I d.A. Bezug genommen. Die Mietverträge waren jeweils bis zum 31.12.2006 befristet.

Die Gesellschaft wurde zum 30.6.1996 aufgelöst. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Gesellschaft wurde durch den Mitgesellschafter K. dessen Miteigentumsanteil und insbesondere das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken im D. weg 2 und 4 in S. auf den Kläger übertragen. Des Weiteren sollte der Kläger mit der Beendigung der Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten eintreten, die hinsichtlich der Gesellschaft und somit auch hinsichtlich der drei Gesellschafter entstanden waren, insbesondere auch bezüglich der streitgegenständlichen Mietverträge. Nachdem der Beklagte an den Kläger bis einschließlich Juli 1997 den Mietzins bezahlt hatte, folgten ab August 1997 keinerlei Zahlungen mehr. Der Kläger kündigte daraufhin die oben genannten Mietverträge fristlos mit Schreiben vom 10.9.1997. Der Beklagte räumte das Mietobjekt am 28.2.1999.

In der Folgezeit konnte der Kläger einen Teil der nunmehr leerstehenden Räume an andere Nutzer vermieten, nämlich ab dem 1.11.1999 einen Raum im ersten Obergeschoss im D. weg 4 an das Steuerbüro Sch., ab dem 1.2.2000 mehrere Räume im Erdgeschoss im D. weg 4 an einen Herrn G. und ab dem 1.7.2000 einen weiteren Raum im Erdgeschoss im D. weg 4 an die T. GmbH.

Mit Mahnbescheid vom 18.12.2003, welcher dem Beklagten am 16.1.2004 zugestellt wurde, machte der Kläger "Nutzungsausfall für Geschäftsräume D. weg 4, S. von Oktober 1999 bis Dezember 1999 zzgl. Schadensersatz aus Mietvertrag" geltend.

Im streitigen Verfahren hat er sein Begehren um den Nettomietzinsausfall für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2000 erweitert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 33.601,58 EUR nebst 4 % Zinsen auf einen Teilbetrag von 2.151,37 EUR ab dem 6.10.1999; auf Teilbeträge von je 2.061,64 EUR ab dem 4.11.1999, 5.12.1999, 7.1.2000, 4.2.2000, 6.3.2000 und 6.4.2000; sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 2.126,18 EUR ab dem 5.5.2000; auf einen Teilbetrag von 1.870,53 EUR ab dem 6.6.2000; auf Teilbeträge von je 1.742,71 EUR ab dem 6.7.2000, 4.8.2000, 6.9.2000, 6.10.2000, 6.11.2000 und 6.12.2000 sowie auf den Teilbetrag von 4.627,39 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Im Übrigen sei zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der Beklagte gegen Abtretung des Zahlungsanspruchs aus einer Lebensversicherung entschädigungslos aus den streitgegenständlichen Mietverträgen zum Objekt D. weg 4 entlassen werde. Auch habe der Kläger die Räumlichkeiten umbauen lassen und so dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die Mieträume zum Betrieb eines Fitnessstudios zu nutzen. Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskosten und dem Kündigungsfolgeschaden für die Monate November und Dezember 1999 hat der Beklagte außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat nach Beweisaufnahme und Beiziehung der Akten aus zwischen den Parteien geführten Vorprozessen ...

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