Leitsatz (amtlich)

Für eine Vaterschaftsanfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn ein Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrages geboren wird, ein beurkundetes Anerkenntnis eines anderen Mannes und die beurkundete Zustimmung der Mutter vorliegt.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 F 1635/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Wernigerode vom 27.12.2001, Az.: 11 F 1635/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und gem. den §§ 567 ff. ZPO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO) auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG Wernigerode vom 27.12.2001 (Bl. 17 bis 19 d.A.) ist in der Sache nicht erfolgreich.

Denn zu Recht hat das AG das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, verneint.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des AG in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 11.1.2002 (Bl. 22–23 d.A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.

Auch das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, diese zu Gunsten des Antragstellers abzuändern.

Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Klage des Antragstellers auf Anfechtung der Ehelichkeit (offensichtlich gemeint ist allerdings wohl eher auf Anfechtung der Vaterschaft) der am 3.9.2001 geborenen Antragsgegnerin auch mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist. Eine Rechtsverfolgung ist nämlich mutwillig, wenn eine verständige, nicht prozesskostenhilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Das wäre dann der Fall, wenn das Klageziel in gleichwertiger Weise einfacher und kostengünstiger erreicht werden könnte.

So liegt es hier.

Denn wegen des aufgrund des Kindschaftsrechtsreformgesetzes mit Wirkung zum 1.7.1998 in Kraft getretenen § 1599 Abs. 2 BGB bedarf es in Fällen – wie dem hier vorliegenden – keiner Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers mehr, sondern nur noch dessen in der Form des § 1597 Abs. 1 BGB zu erklärenden Zustimmung zu der bereits am 4.10.2001 erklärten Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten (Urkunde des Jugendamtes Wernigerode vom 4.10.2001, UR 632/2001, Bl. 12 d.A.).

Bereits seit dem 18.9.2000 ist beim AG Wernigerode, Az.: 11 F 1496/00, das Scheidungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Kindesmutter der Antragsgegnerin anhängig, sodass diese zweifelsohne erst weit nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geboren worden ist. Damit gelangt hier, worauf in zutreffender Weise schon das Jugendamt Wernigerode in Schreiben vom 5.10.2001 sowohl den Antragsgegner persönlich (Bl. 10 d.A.) als auch dessen Prozessbevollmächtigten (Bl. 9 d.A.) hingewiesen hat, die Vorschrift des § 1599 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach gilt nämlich gerade nicht die Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, falls das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren worden ist und ein Dritter, wie hier mit der Urkunde des Jugendamts Wernigerode vom 4.10.2001 (Bl. 12 d.A.) geschehen, die Vaterschaft in der Form des § 1597 Abs. 1 BGB anerkannt hat.

Für die Wirksamkeit der bereits erfolgten Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten bedarf es gem. § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB somit – bis auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils – nur noch der von dem Antragsteller selbst zu erklärenden Zustimmung in öffentlich beurkundeter Form (§ 1597 Abs. 1 BGB), welche er vor dem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) abgeben könnte. Die auch von der Kindesmutter gem. den §§ 1599 Abs. 2 S. 2, 1595 Abs. 1 BGB zu erklärende Zustimmung zu der Vaterschaftsanerkennung durch den Dritten liegt nämlich bereits ebenfalls schon vor.

Auf diesem Wege kann daher der Antragsteller sein mit der beabsichtigten Anfechtungsklage angestrebtes Ziel einfacher und kostengünstiger erreichen. Die begehrte Prozesskostenhilfe war nach alledem zu versagen.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1952.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, generell nicht erstattet.

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg gez. Materlik gez. Hahn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108734

EzFamR aktuell 2002, 189

OLGR-NBL 2002, 493

www.judicialis.de 2002

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