Leitsatz (amtlich)

1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erfasste im Jahr 1995 nicht das (Nicht-)Bestehen von Gebäudeeigentum.

2. Da Grundstücks- und Gebäudeeigentum auseinanderfielen, war der Erwerb dinglicher Rechte am Gebäude nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen war. Grundschulden am Grundstück erstreckten sich nicht auf das Gebäude.

3. Der Gutglaubensschutz greift in diesen Fällen nicht ein.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die lastenfreie Abschreibung der Flurstücke 4015 und 4018 der Flur 2 der Gemarkung K. in das Grundbuch von K., Blatt 2111 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 771.937,82 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist als Eigentümer der im Grundbuch von K., Blatt ... verzeichneten Grundstücke eingetragen.

Zunächst waren folgende Grundstücke der Gemarkung K., Flur 2, im Bestandsverzeichnis eingetragen:

lfd. Nr. 1: Flurstück 248/39, Gebäude- und Freifläche N. Straße, zur Größe von 1020 m2

lfd. Nr. 2: Flurstück 248/51 zur Größe von 68.987 m2

lfd. Nr. 3: Flurstück 248/62, Landwirtschaftsfläche zur Größe von 3.226 m2

Der Beteiligte erwarb mit notariellen Kaufverträgen der Notarin Hr. in J. zu deren UR.Nr. 2321/1993 vom 4. November 1993 und zur UR.Nr. 255/1995 vom 28. Februar 1995 die Flurstücke 248/39 und 248/51. Mit weiterem notariellen Kaufvertrag der Notarin Hr. zu deren UR.Nr. 433/1993 vom 24./28. Februar 1993 erwarb die P. GmbH, J. von der Erzeugergemeinschaft F. e.G., K., das auf diesen Grundstücken aufstehende Wohngebäude, einen Wohnblock mit 24 Wohneinheiten. Dieses Gebäude verkaufte die P. GmbH nebst einem noch zu vermessenden Grundstück von ca. 3.000 m2 mit notariellem Kaufvertrag der Notarin W., A. vom 24. Februar 1994 zu deren UR.Nr. 225/1994 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten. Mit weiterem Vertrag der Notarin Hr. vom 2. Mai 1996, UR.Nr. 550/1996, ließ der Verfahrensbevollmächtigte das zwischenzeitlich vermessene Grundstück nebst aufstehendem Gebäude an den Beteiligten auf (Bl. 166 Bd. I d.A.). Die Notarin stellte Antrag auf Eigentumsumschreibung. Dieser Vertrag wurde nicht vollzogen, weil es damals an der Feststellung des Gebäudeeigentums mangelte. Den entsprechenden Eigentumseintragungsantrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15. Juli 1997 (Bl. 155 Bd. I d.A.) zurück.

In Abteilung 3 des Grundbuchs ist für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund Bewilligung vom 3. November 1994 zur UR.Nr. 2036/1994 der Notarin Hr. eine Briefgrundschuld zugunsten der T. Bank AG über 766.937,82 EUR seit dem 13. Juni 1995 eingetragen.

Bezüglich der unter lfd. Nr. 1, 2 und 3 gebuchten Grundstücke hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster am 22. August 1996, 4. Dezember 1998 und am 28. Februar 2006 berichtigt. Das Flurstück 248/39 ist nunmehr unter lfd. Nr. 6 gebucht; das Flurstück 248/51 wurde als Flurstück 248/89 zur Größe von 3.079 m2 und als Flurstück 248/90 zur Größe von 65.908 m2 unter lfd. Nr. 4 und das Flurstück 248/62 mit einer aktuellen Größe von 4703 m2 unter lfd. Nr. 7 gebucht. Zwischenzeitlich werden unter lfd. Nr. 7 die Grundstücke der Flur 2, Flurstück 4018 zur Größe von 1.438 m2, Flurstück 4019 zur Größe von 321 m2 und Flurstück 4020 zur Größe von 2.944 m2 geführt. Das Flurstück 248/89 wurde am 10. Dezember 1997 in das Grundbuch von K., Blatt 1565 übertragen. Das Flurstück 248/90 wurde unter lfd. Nr. 5 gebucht und am 18. März 2010 in das Grundbuch von K., Blatt 1727 übertragen.

Mit Feststellungsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 23. Juli 2002 wurde hinsichtlich der beiden Flurstücke 248/39 und 248/62 an dem aufstehenden Gebäude (Wohnblock mit 24 Wohneinheiten) Gebäudeeigentum der Erzeugergemeinschaft F. e.G. K. gemäß Art. 233 § 2b Abs. 1 und 2 EGBGB i.V.m. § 2 Abs. 1 VZOG festgestellt. Bezüglich der unter lfd. Nr. 3 und 6 gebuchten Grundstücke trug das Grundbuchamt daraufhin auf Antrag des Gesamtvollstreckungsverwalters der Gebäudeeigentümerin am 23. Juni 2003 einen Hinweis auf das Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2b BGB für den jeweiligen Gebäudeeigentümer des Gebäudegrundbuchs von K., Gebäudegrundbuch, Blatt 1672 ein und legte das Grundbuchblatt 1672 an (vgl. Bl. 10 Bd. II d.GA).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2007 erwarb die L. AG, I., das Gebäudeeigentum und wurde als Eigentümerin am 17. November 2008 im Grundbuch von K., Blatt 1672, eingetragen.

Die L. AG betrieb für den Ankauf der Grundstücksfläche für das Gebäudeeigentum ein notarielles Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vor der Notarin Dr. Le. in H., in dem der Beteiligte säumig blieb, so dass dieses Verfahren als Säumnisverfahren gemäß § 96 SachenRBerG geführt wurde. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag der Notarin Dr. Le. in H. zu deren UR.Nr. 1820/2009 verkaufte der Beteiligte eine Teilfläche von ca. 1.430 m2 aus dem Flurstück 248/62 und eine Teilfläche von ca. 270 m2 aus dem Flurstück 248/39 an die L. Aktiengesell...

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