Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn eine zunächst staatlich anerkannte rechtsfähige Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit dadurch verloren haben sollte, dass es zu keiner wirksamen Registrierung nach Maßgabe des Vereinigungsgesetzes/DDR vom 21.2.1990 gekommen ist, wurde die hierdurch entstandene nicht rechtsfähige Vereinigung durch die spätere Eintragung in das Vereinsregister - nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik - abermals zu einem rechtsfähigen Verein, auf den die Rechte und Pflichten der ursprünglichen staatlich anerkannten Vereinigung ohne besonderen Übertragungsakt übergegangen sind.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Grundbuchamt - vom 30. September 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 30. September 2015 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Als Eigentümer des im Grundbuch von H. Blatt ... verzeichneten Grundstücks ist seit dem 8. Dezember 1955 eingetragen der G. Verband für das Land ... .... .

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 22. April 2015 unter Hinweis darauf, dass sein früherer Name G. Verband für das Land ... ... laute, die Berichtigung des Grundbuchs Blatt ... beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hat das Grundbuchamt den Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Der Beteiligte sei nicht Rechtsnachfolger des eingetragenen Grundstückseigentümers, da die Voraussetzungen von § 22 Vereinigungsgesetz DDR i.V.m. Art. 231 § 2 EGBGB nicht vorlägen. Seine Satzung sei erst am 20. September 1992 errichtet und eine Registrierung bei dem Kreisgericht nicht erfolgt. Auf die anschließende Übersendung zusätzlicher Unterlagen hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 den Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Eintragung ein Hindernis entgegen stehe, zu dessen formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Erforderlich sei eine Kopie der zur Anmeldung im Vereinsregister vorgelegten Satzung.

Nachdem der Beteiligte mitgeteilt hatte, dass im Jahre 1990 keine Satzung vorgelegt worden sei, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 30. September 2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Rechtsnachfolge von dem G. Verband für das Land ... ... zu dem Beteiligten nicht vorlägen. Eine Registrierung im Vereinigungsregister binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 sei nicht erfolgt. Die Registrierung sei nicht durch Aushändigung der Urkunde, sondern erst mit Eintragung im Vereinigungsregister des Kreisgerichts Magdeburg am 7. November 1990 erfolgt. Das zur Registrierung vorzulegende Statut gebe es nicht. Der Nachweis einer Rechtsnachfolgeklausel habe nicht geführt werden können.

Hiergegen hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass auf Nachfrage des Landesarchivs das Zentrale Registergericht in Stendal ihn als Rechtsnachfolger des oben genannten Grundstücks bestätigt habe.

Das Grundbuchamt half der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Oktober 2015 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht - Beschwerdesenat - zur Entscheidung vor. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die richterliche Anordnung der Registrierung und Aushändigung einer Urkunde über diese zum Erhalt der Rechtsfähigkeit nicht genüge. Durch die Nichteinhaltung der Frist habe der G. Verband für das Land ... ... seine Rechtsfähigkeit verloren. Am 7. November 1990 sei bei dem Kreisgericht unter Nr. VR 406 ein neu gegründeter Verein eingetragen worden, und zwar solange kein Nachweis über den Willen der Mitglieder zur Fortführung des Vereins als Rechtsnachfolger erbracht sei.

Der Senat hat die Registerakte VR 31279 des Zentralen Registergerichts bei dem Amtsgericht Stendal beigezogen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im übrigen zulässig.

Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2015. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung des Eigentümers des im Grundbuch von H. Blatt ... verzeichneten Grundstücks liegen vor.

Der Beteiligte, also der am 6. Juli 1993 in das Vereinsregister eingetragene Verein G. Verband ... e. V., ist identisch mit dem G. Verband für das Land ... . ... Das Amtsgericht Dessau - Vereinsregister - hat dies nach eingehender Prüfung wiederholt festgestellt. So hat es am 16. Juni 1998 von Amts wegen in der lfd. Nr. 4 des Vereinsregisters zu dem Verein G. Verband ... ... e. V. (ursprünglich VR 406 bei dem Amtsgericht Magdeburg, sodann VR 279 bei dem Amtsgericht Dessau und schließlich VR 31279 bei dem Zentralen Registergericht Stendal) ausdrücklich folgendes ...

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