Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien sich im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen, kann Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich gewährt werden. Insoweit ist die prozessuale Situation mit der bei Abschluss eines Vergleichs im Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) vergleichbar.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 15.10.2015; Aktenzeichen 11 O 848/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9.11.2015 gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 15.10.2015, mit dem der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nur für den am 11.9.2015 geschlossenen Vergleich bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie an sich statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Über sie hat nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats zu entscheiden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht Prozesskostenhilfe nur für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt. Beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren war zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher umstritten, ob für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (so z.B. OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 837; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 416) oder aber nur für den im Rahmen einer mündlichen Erörterung geschlossenen Vergleich i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO (so z.B. OLG Köln, FamRZ 1998, 835, OLG München, MDR 1987, 239). Der BGH hat diese Frage aber dahin entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann (BGHZ 159, 263). Dem liegt zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann (BGH, a.a.O.).

Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien sich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, kann nichts anderes gelten. Insoweit ist die prozessuale Situation mit der bei Abschluss eines Vergleichs im Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) vergleichbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 9254480

MDR 2016, 791

NJ 2016, 5

NJW-Spezial 2016, 476

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