Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Beauftragung eines gewerblichen Erbenermittlers sind durch das Nachlassgericht festsetzbare erstattungsfähige notwendige Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Verfahrensbeteiligten. Voraussetzung ist, dass für die Ermittlungen im Zeitpunkt der Beauftragung aus objektiv verständiger Sicht des Auftraggebers ein konkreter Anlass oder Verdacht bestand, es für die Durchsetzung der eigenen Rechtsposition auf die gewonnenen Erkenntnisse ankommt, die Ermittlungen mithin konkret verfahrensbezogen sind und die hieraus resultierenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

 

Verfahrensgang

AG Zeitz (Beschluss vom 03.12.2013; Aktenzeichen 4 T 9/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Nachlassgerichts - Zeitz vom 03.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 446,25 Euro.

 

Gründe

I. Am 16.8.2004 verstarb die seit dem 4.2.1955 geschiedene, kinderlose Erblasserin F. R. in Z.. Eine testamentarische Verfügung hatte sie zu Lebzeiten nicht getroffen. Da die gesetzlichen Erben unbekannt waren, ordnete das AG - Nachlassgericht - Zeitz mit Beschluss vom 19.8.2004 eine Nachlasspflegschaft an und bestellte eine Nachlasspflegerin mit dem Aufgabenkreis Ermittlung der Erben und Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Diese legte am 17.9.2004 ein Nachlassverzeichnis vor, das ein Nachlassvermögen von seinerzeit 22.712,60 Euro auswies. Am 06.12.2004 nahm das Nachlassgericht mit dem Ziel der Erbenermittlung eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten nach der am 16.8.2004 verstorbenen Erblasserin vor und erteilte - unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Aufforderungen - am 21.3.2005 auf Antrag der Beteiligten zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligte zu 4) zu einem Erbanteil von 1/2 und die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/6 als Erben nach der Erblasserin auswies. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob es die Nachlasspflegschaft auf, da mit der Feststellung der Erben in dem Erbschein der Grund für die Pflegschaft entfallen sei.

Aufgrund der im Bundesanzeiger veröffentlichten Aufforderung des Nachlassgerichts war die Erbenermittlung E. GmbH darauf aufmerksam geworden, dass die Erben nach der Erblasserin F. R. unbekannt sind. Sie nahm auf eigene Kosten die Ermittlungen der weiteren gesetzlichen Erben auf. Im Zuge ihrer Recherchen ermittelte sie die Beteiligten zu 5) bis 7) als weitere gesetzliche Erben, deren Rechte sie in deren Auftrag bei dem Nachlassgericht anmeldete. Zuvor war sie an die Beteiligten zu 5) bis 7) herangetreten und hatte mit diesen im Januar 2011 eine Honorarvereinbarung über eine Vergütung von 33 1/3 % des den Miterben jeweils zufallenden Erbanteils plus Fallpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen. Die Beteiligten zu 5) bis 7) bevollmächtigten sie darüber hinaus mit ihrer Vertretung in der Nachlassangelegenheit. Nachdem das Erbrecht des Beteiligten zu 5) bei dem Nachlassgericht angemeldet war, ordnete dieses mit Beschluss vom 21.6.2011 die Einziehung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 21.3.2005 an. Die Erbenermittlung E. GmbH beantragte darauf unter Vorlage der Vollmachtsurkunden namens der Beteiligten zu 5) bis 7) die Erteilung eines neuen gemeinschaftlichen Erbscheins unter Berücksichtigung deren Erbenstellung, den das Nachlassgericht am 03.7.2012 antragsgemäß erließ. Danach beerbten die Beteiligten zu 4) und zu 5) die Erblasserin zu einem Erbanteil von jeweils ¼.

Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 04.7.2012, korrigiert und ergänzt mit weiterem Schriftsatz vom 08.1.2013, beantragte der Beteiligte zu 5) die Festsetzung der von ihm für die Beauftragung der Erbenermittlung E. GmbH nach der getroffenen Honorarvereinbarung aufgewandten Kosten gegenüber den weiteren Miterben entsprechend deren Erbquote. Gegenüber der Beteiligten zu 4) belief sich der festzusetzende Kostenanteil auf 446,25 Euro. Die Beteiligte zu 4) ist diesem Antrag entgegen getreten, da es nach ihrer Meinung nicht notwendig war, dass die Beteiligten zu 5) bis 7) gesonderte Honorarverträge mit der Erben-Ermittlung E. GmbH abgeschlossen hatten Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, dass die Aufwendungen zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG von der Erbschaftssteuer abzusetzen seien.

Das Nachlassgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufgrund des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 03.7.2012 von der Beteiligten zu 4) an den Beteiligten zu 5) nach §§ 80, 81, 85 FamFG zu erstattenden Kosten auf 446,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.1.2013 festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen entsprechend ihrer Erbquote tragen müssten. Hierzu würde auch das Honorar für die Erbenermittlung zählen, zu dem sich der Beteiligte...

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