Normenkette

KindUG Art. 5 § 3

 

Verfahrensgang

AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 23 FH 102/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Halle-Saalkreis vom 12.6.2001 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 5.412 DM.

 

Gründe

1. Am 26.2.2001 hat die Kindesmutter als „gesetzliche Vertreterin” des am 10.3.1983 geborenen Antragstellers einen Antrag auf Umstellung einer Kreisjugendamtsurkunde vom 18.8.1997 eingereicht, mit der sich der Antragsgegner für die Zeit vom 1.8.1997 bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Antragstellers zur Zahlung einer Unterhaltsrente von 341 DM monatlich verpflichtet hat, wobei anteiliges Kindergeld von 110 DM monatlich angerechnet worden ist (Art. 5 § 3 KindUG). Die Anrechnung des Kindergelds sollte rückwirkend zum 1.1.2001 entfallen (§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz).

2. Die Umschreibung statischer Alttitel in einen dynamischen Vomhundertsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO hat in der Weise zu erfolgen, dass der im Alttitel festgesetzte DM-Betrag, bezogen auf die Zeit nach Antragstellung, in % des Betrags nach § 1 (West) oder § 2 (Ost) der Regelbetrag-VO umgerechnet wird, der für die Altersstufe maßgebend ist, die das minderjährige Kind zu diesem Zeitpunkt erreicht hat (Art. 5 § 3 Abs. 1 S. 1 KindUG). Da der Antrag am 26.2.2001 gestellt wurde, kommt als Umrechnungsstichtag nur der 1.3.2001 in Betracht.

Am 10.3.1983 wurde der Antragsteller jedoch bereits volljährig. Bis zur Volljährigkeit des Antragstellers war auf Grund der späten Antragstellung nicht mehr mit einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag der Kindesmutter zu rechnen. D.h., schon bei Antragstellung war absehbar, dass die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entscheidung keine gesetzliche Vertreterin des Antragstellers mehr sein würde (vgl. § 1629 Abs. 1, 2 BGB).

Zumindest für einen solchen Fall, in dem schon bei Antragstellung absehbar ist, dass eine Entscheidung nicht mehr vor der Volljährigkeit des Kindes ergeht, folgt der Senat der Rspr. des OLG Nürnberg, nach der der Antrag auf Umstellung des Alttitels als unzulässig zu verwerfen ist, weil die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG i.V.m. § 645 Abs. 1 ZPO nicht mehr gegeben ist (OLG Nürnberg v. 1.12.1999 - 7 WF 3949/99, OLGReport Nürnberg 2000, 77 f.; a.A. OLG Köln FamRZ 2000, 678 f.). Nach § 645 Abs. 1 ZPO kommt eine Festsetzung dynamisierten Unterhalts nach der Regelbetrag-VO nur für ein minderjähriges Kind in Betracht. Und an der Minderjährigkeit des Antragstellers fehlt es bei der gerichtlichen Entscheidung.

D.h., es bleibt bei dem im Alttitel festgesetzten statischen Kindesunterhalt.

Naumburg, den 24.10.2001

– 8. Zivilsenat –

– 2. Senat für Familiensachen –

gez. Dr. Friederici VorsRiOLG gez. Wiedenlübbert RiOLG gez. Bisping RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108677

FamRZ 2002, 1048

FPR 2002, 574

OLGR Düsseldorf 2002, 77

OLGR Frankfurt 2002, 77

OLGR Hamm 2002, 77

OLGR Köln 2002, 77

KG-Report 2002, 77

OLGR-BHS 2002, 77

OLGR-CBO 2002, 77

OLGR-KSZ 2002, 77

OLGR-KS 2002, 77

OLGR-MBN 2002, 77

OLGR-NBL 2002, 363

OLGR-NBL 2002, 77

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