Verfahrensgang

AG Wernigerode (Beschluss vom 21.09.1999; Aktenzeichen 11 F 1395/99)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts (Familiengerichts) Wernigerode vom 21.09.1999 (Az.: 11 F 1395/99) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt K., W. zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird ihr aufgegeben, beginnend ab Februar 2000 monatlich 150,00 DM, jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in diesem Rechtstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Die Gerichtsgebühr beträgt 25,00 DM. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 567 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die amtsgerichtliche Entscheidung, wie sie sich aus der Gesamtschau des Inhalts des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11.1999 ergibt, ist mit Ausnahme der nur unzulänglich bzw. zu Unrecht nicht in Abzug gebrachten Aufwendungen der Antragstellerin für Unterkunft nebst Heizung und die Kfz.-Steuer nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in beiden Beschlüssen Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend ist insoweit lediglich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Antragstellerin kann den Abzug der geltend gemachten Energiekosten sowie der Telefonkosten nicht beanspruchen, weil es sich insoweit um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt, die nach § 115 ZPO nicht gesondert berücksichtigungsfähig sind.

Gleichfalls kann die Antragstellerin einen Abzug der mit dem Kindergartenbesuch ihres Kindes verbundenen Aufwendungen (Essengeld, Platzgeld) nicht beanspruchen, da für das unterhaltsberechtigte Kind bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO der hierfür vorgesehene Freibetrag von 473,00 DM abgesetzt worden ist. Die Regelung orientiert sich an den Regelsätzen nach § 22 BSHG. Zwar ist es möglich, in Fällen, in denen der Freibetrag nicht ausreicht, die weitergehende Belastung des Hilfsbedürftigen als besondere Belastung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen. Dies kommt jedoch regelmäßig nur für Kinder im Alter von über 15 Jahren in Betracht, denn für deren Bedarf weist § 2 Abs. 3 der RegelsatzVO einen höheren Anteil am Eckregelsatz aus, als dies bei jüngeren Kindern der Fall ist. In der Aufbringung von Essen- und Platzgeld für den Kindergarten liegen keine besonderen Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, denn zum einen erspart die Antragstellerin während der Zeit der Betreuung des Kindes im Kindergarten eigene Unterhaltsleistungen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin aufzubringenden Unterhaltsleistungen den Freibetrag übersteigen würden.

Die Antragstellerin kann auch nicht den pauschalen Abzug von Werbekosten in Höhe von 5 % ihres Nettoeinkommens beanspruchen, denn eine derartige Werbungskostenpauschale findet im Prozesskostenhilferecht keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung tatsächlich aufgetretener Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Hierzu fehlt jedoch seitens der Antragstellerin jeglicher Vortrag.

Das Amtsgericht hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin neben der Kaltmiete monatlich Vorauszahlungen auf die im Mietvertrag genannten Betriebskosten in Höhe von 245,82 DM zu erbringen hat. Diese erfassen nach § 2 Abs. 3 b des Mietvertrages gleichfalls auch die Heizkosten, die die Antragstellerin mit 46,00 DM angegeben hat. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO erfasst hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung auch die hierfür zu entrichtenden Betriebskosten (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 273). Neben der Kaltmiete waren daher auch die Vorauszahlungen für die Betriebskosten mit 245,82 DM in die Berechnung aufzunehmen und die vom Amtsgericht in Abzug gebrachten Heizkosten von 46,00 DM nicht zu berücksichtigen.

Das von der Antragstellerin für die Verfahrenskosten einzusetzende Einkommen errechnet sich daher wie folgt:

Nettoeinkommen

2.553,00

DM

zuzügl. Kindergeld

250,00

DM

abzügl. Freibetrag Antragstellerin

672,00

DM

abzügl. Freibetrag Kind

473,00

DM

abzügl. Bonus Erwerbstätigkeit

264,00

DM

(= 50 % des Eckregelsatzes in Sachsen-Anhalt ab dem 1.7.1999)

abzügl. Kosten der Unterkunft und Heizung

599,61

DM

abzügl. Lebensversicherung

35,00

DM

abzügl. Kreditrate

184,00

DM

abzügl. Haftpflichtversicherung

25,27

DM

abzügl. Kfz.-Versicherung

34,88

DM

abzügl. Kfz...

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