Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 23 O 211/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Stendal vom 17.9.2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Stendal vom 17.9.2001 ist unbegründet. Das LG hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage versagt, denn hat die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, sind nicht dargetan.

Entgegen der Annahme des LG ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung allerdings nicht mutwillig (§§ 114, 116 S. 2 ZPO).

Die Prozessführung eines Insolvenzverwalters ist insbesondere bei Massekostenarmut regelmäßig als mutwillig anzusehen. Gemäß § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO übernimmt der Fiskus die Rechtsverfolgungs- oder verteidigungskosten allein im Hinblick auf die den Insolvenz-, Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverwaltern übertragene Aufgabe einer geordneten Abwicklung massearmer Verfahren (BGH v. 5.12.1991 – IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233 [236 ff.] = MDR 1992, 253; v. 15.1.1998 – IX ZB 122/97, NJW 1998, 1229 = MDR 1998, 438; Schlößer/Mucke, MDR 1998, 753 [756 f.] m.w.N.). Soweit die Tätigkeit des Verwalters diesem öffentlichen Interesse entspricht, ist es auch gerechtfertigt, ihn wegen seines Vergütungsanspruches vom Kreis der wirtschaftlich Beteiligten i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO auszunehmen, wenn er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führt (BGH v. 15.1.1998 – IX ZB 122/97, NJW 1998, 1229 = MDR 1998, 438). Eine Rechtsverfolgung, die durch das öffentliche Interesse an der geordneten Abwicklung masseloser Verfahren nicht gedeckt wird, ist hingegen mutwillig. Die Rechtsverfolgung liegt nicht im öffentlichen Interesse, wenn auch eine anteilmäßige Befriedigung der Massegläubiger voraussichtlich nicht erreicht werden kann, sondern bestenfalls ein Teil der Kosten oder der Verwaltervergütung erlöst wird. Sinn der Fortführung massearmer Insolvenzverfahren ist nicht die Massemehrung zur Deckung der Verwaltervergütung. Dies findet positivrechtlichen Ausdruck in § 207 Abs. 1 InsO (früher § 19 Abs. 1 Nr. 3 GesO). Nach dieser Vorschrift muss das Insolvenzgericht das Verfahren einstellen, wenn sich herausstellt, dass die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind.

Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die von dem Antragsteller ermittelte freie Masse von wenigstens 58.500 DM übersteigt die voraussichtlichen Verfahrenskosten von 31.800 DM erheblich. Dass die Masse dem Antragsteller derzeit nicht liquide zur Verfügung steht, sondern auch Forderungen umfasst, die erst noch beigetrieben werden müssen, ist für die Frage der Massekostenunzulänglichkeit ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Masse insgesamt, also einschließlich der noch zu verflüssigenden Vermögensgegenstände, zur Kostendeckung ausreicht.

Dem Vortrag des Antragstellers ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er i.S.d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO bedürftig ist.

Wie jeder anderen Partei (§ 114 ZPO) kann auch einem Insolvenzverwalter nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus dem eigenen Vermögen, also aus der von ihm verwalteten Masse zu bestreiten vermag. Allein die Unzulänglichkeit der Masse ist indes keine hinreichende Grundlage der Prozesskostenhilfebewilligung. Vielmehr obliegt die Bezahlung der nicht durch die Masse gedeckten Prozesskosten in erster Linie den Insolvenzgläubigern, denen das Prozessergebnis wirtschaftlich zugute kommt, deren Befriedigungsaussichten sich also durch ein Obsiegen des Insolvenzverwalters verbessern würden. Ihnen ist die Kostentragung allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann zumutbar, wenn Aufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis stehen. Deshalb müssen für die Kostenaufbringung solche Gläubiger außer Betracht bleiben, die entweder nur sehr geringe Forderungen geltend machen oder deren Befriedigungsaussichten mit dem Prozesserfolg nur unwesentlich steigen würden (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 116 Rz. 6 f. m.w.N.). Für letzteres kommt es jedoch nicht allein auf den Vom-Hundert-Satz der Befriedigungsquote, sondern zumal bei hohen Forderungen auch auf die Höhe des zu erwartenden Betrages an. Ob die Gläubiger, denen die Kostenbeteiligung zuzumuten und möglich ist, bereit sind die Kosten aufzubringen, hat für die Frage der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Bedeutung. Wollen sie den allein in ihrem Interesse zu betreibenden Prozess nicht bezahlen, hat er ggfls. zu unterbleiben (BGH v. 24.3.1998 – XI ZR 4/98, MDR 1998, 737; OLG Köln v. 28.5.1999 – 2 W 84/99, MDR 2000, 51).

Nicht nur zur Darlegung der Bedürftigkeit der Masse, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger muss der Verwalter daher zum einen – wie jede andere Partei, die um Prozesskostenhilfe bittet – eine vollständige Übersicht...

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