Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet weder eine Amtsermittlung statt noch sind die Parteien zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuhalten. Hat ein Gericht ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung über zuständigkeitsrelevante Umstände (hier Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung) einen Verweisungsbeschluss erlassen, dem sich das danach zuständige Gericht widersetzt, ist der Verweisungsbeschluss aufzuheben und vom Ausgangsgericht die versäumte Sachaufklärung nachzuholen.

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 8 C 367/10)

AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 7 C 265/10)

 

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des AG Wittenberg vom 26.5.2010 wird aufgehoben.

Die Sache ist beim AG Wittenberg (8 C 367/10) anhängig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen zur Zeit nicht vor.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat beim AG Wedding einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt, in dem als Gericht der Hauptsache das AG Wittenberg angegeben wird. Unter Hinweis auf die AGB der Klägerin hat sie mit Schriftsatz vom 18.5.2010 die Verweisung des Rechtsstreits an das AG Lichtenberg beantragt. Ohne dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat sich das AG Wittenberg mit Beschluss vom 26.5.2010 für sachlich (?) unzuständig erklärt und die Sache an das AG Berlin-Lichtenberg verwiesen. Mit Beschluss vom 9.6.2010 hat sich auch das AG Lichtenberg für unzuständig erklärt und die Sache unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem OLG Naumburg vorgelegt.

II. Der Verweisungsbeschluss des AG Wittenberg vom 26.5.2010 ist aufzuheben. Er ist unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) ergangen. Damit kommt ihm keine Bindungswirkung zu. Gleichzeitig liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht vor, weshalb der Senat ausspricht, dass die Sache weiterhin beim AG Wittenberg anhängig ist, welches auch die für die Zuständigkeit erheblichen Tatsachen in prozessual richtiger Weise zu erheben haben wird.

Grundsätzlich zutreffend ist die Ansicht des AG Lichtenberg, dass eine wirksame Wahl i.S.v. § 35 ZPO bindend ist. Die im Mahnbescheidsantrag getroffene Wahl des AG Wittenberg als Gericht der Hauptsache wäre indes dann nicht bindend, wenn dieses Gericht nicht (örtlich) zuständig wäre (Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., § 35 Rz. 3). Zwar hätte die Klägerin verbindlich ihre Wahl zwischen § 13 ZPO und § 29 ZPO getroffen (soweit beide Gerichtstände auseinanderfallen sollten). Dies würde aber nicht gelten, wenn die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über einen ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 38 Abs. 1 ZPO getroffen hätten, was die Klägerin unter Hinweis auf 16.1 ihrer AGB (Bl. 36) behauptet. Zutreffend geht das AG Lichtenberg allerdings davon aus, dass sich dem Akteninhalt weder die Kaufmannseigenschaft des Beklagten noch die Einbeziehung der AGB der Klägerin in den Vertrag entnehmen lassen, beides Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtstandsvereinbarung. Indes ist der Senat nicht dazu berufen, diese ungeklärten Tatsachen zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder eine Amtsermittlung stattfindet noch die Parteien durch gerichtliche Auflagenerteilung zur Aufklärung des Sachverhalts anzuhalten sind. Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist nicht über den Streit zweier Parteien oder auf Antrag einer Partei zu entscheiden, sondern vielmehr über den Streit zweier Gerichte auf deren Initiative hin. Es obliegt daher den streitenden Gerichten, den Sachverhalt - mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln - soweit aufzuklären, damit dem Senat eine Zuständigkeitsbestimmung möglich ist (KG, Beschl. v. 17.7.2008 - 2 AR 36/08; hier: zitiert nach juris).

Durch die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses ist die Sache noch beim AG Wittenberg anhängig. Dieses wird nun die weitere Sachaufklärung, auch hinsichtlich der Voraussetzungen seiner Zuständigkeit, zu betreiben haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2466428

JurBüro 2011, 43

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