Leitsatz (amtlich)

Die "Rückabwicklung" der nichtigen, jedoch im Grundbuch vollzogenen Auflassung ist ein Fall der Grundbuchberichtigung. Ein auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtetes rechtskräftiges Urteil ersetzt in diesem Zusammenhang die nach §§ 19, 22 I 1 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung. Den Urteilsgründen kann das Grundbuchamt in der Regel auch die schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs und deren Beseitigung durch die beantragte Eintragung entnehmen. Darüber hinaus setzt die Eintragung des Eigentümers die der Form des § 29 I 1 GBO entsprechende Zustimmung desjenigen voraus, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll (§ 22 II GBO).

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 11.09.2013; Aktenzeichen H. Blatt 1888-20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtgerichts - Grundbuchamts - Stendal vom 11.9.2013 aufgehoben.

Die Sache wird an das AG zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von H. Blatt 1888 ist als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach wie vor der Beteiligte zu 1) eingetragen.

Dieser hatte auf der Grundlage der vor dem Notar R. Sch. am 10.11.1992 (Ur. Nr. 141/92) und am 7.9.1993 (Ur. Nr. 141/93) beurkundeten Kaufverträgen sowie in Ergänzung hierzu aufgrund notariellem Grundstückskaufvertrages vom 21.3.1994 (Ur. Nr. 51/94) von der Beteiligten zu 2) verschiedene - in deren Stadtgebiet belegene - Grundstücke erworben, darunter auch die hier verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Insoweit erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 19.10.1994. Aufgrund einer erteilten Vorbelastungsvollmacht belastete der Beteiligte zu 1) die erworbene Liegenschaft mit zwei Grundschulden über 2.400.000 DM und 1.578.200 DM.

Mit Urteil vom 7.4.2000 hatte der BGH (Gesch. Nr.: V ZR 83/99) auf die Widerklage der Beteiligten zu 2) hin festgestellt, dass die Grundstückskaufverträge wegen Unbestimmtheit der veräußerten Flächen und Vorliegens eines Scheingeschäftes bei dem einheitlich zu wertenden Erwerbsvorgang insgesamt nichtig seien.

In einem zwischen den Parteien anhängigen Folgeprozess hat der 3. Zivilsenat des OLG Naumburg mit Urteil vom 22.12.2009 (Gesch. Nr.: 3 U 6/05) den Beteiligten zu 1) sodann unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Stendal rechtskräftig verurteilt, die Zustimmung und Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs von H., Blatt 1888, dahingehend zu erteilen, dass die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin der unter laufender Nr. 3 (1) Flur 3 Flurstück 1269/450 (Gebäude- und Freifläche, Wohnen, S. Straße 5,6 verzeichnet mit einer Fläche von 349 qm) und unter laufender Nr. 4 (2): Flur 3, Flurstück 450/4 (Gebäude- und Freifläche: B. Straße 21, 21 A, S. Straße 7, 8, 9, 10 verzeichnet mit einer Fläche von 2.145 qm) verzeichneten Grundstücke eingetragen werde, und zwar lastenfrei, nämlich befreit von denen in Abteilung III unter den laufenden Nr. 1 und 2 eingetragenen Grundpfandrechte sowie ferner die in einem Lageplan dargestellte Liegenschaft an die Beteiligte zu 2) herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.058.521,72 EUR.

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) daraufhin mit einer vor dem Notar B. U. zur Urkundenrollennummer 756/2012 am 1.10.2012 beglaubigten Erklärung die Berichtigung des Grundbuchs von H. Blatt 1888 dahingehend, dass die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin des im Grundbuch verzeichneten Grundbesitzes Flur 3 Flurstück 1269/450 und Flur 3 Flurstück 450/4 eingetragen werde.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2013 hat der Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf seine Eigentümerstellung erneut bei dem Grundbuchamt beantragt und insoweit die Ansicht vertreten, dass sich seine Verpflichtung zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des 3. Zivilsenates vom 22.12.2009 ergebe. Der Löschungsantrag hinsichtlich der eingetragenen Grundpfandrechte liege dem Gerichtsvollzieher bereits vor, der darüber verfügen werde, sobald die Beteiligte zu 2) den ausgeurteilten Zahlungsbetrag entrichtet habe.

Das Grundbuchamt hat die beantragte Grundbuchberichtigung mit Zwischenverfügung vom 8.3.2013 beanstandet und hierzu ausgeführt, dass der Eigentumswechsel im Grundbuch der Vorlage einer Auflassung nach § 925 BGB i.V.m. § 20 GBO bedürfe. Die Erklärung des Veräußerers könne zwar durch ein rechtskräftiges Urteil nach § 894 ZPO ersetzt werden, das ihn verpflichte, die Auflassung zu erklären, gleichwohl bedürfe es dann der Beurkundung der Auflassung nach § 925 BGB und § 20 GBO. Der vorgelegte Titel verurteile den Beteiligten zu 1) dazu, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend abzugeben, dass der Kläger als Allein- bzw. Miteigentümer eingetragen werde. Das Urteil enthalte aber nicht die erforderliche Auflassungserklärung. ...

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