Leitsatz (amtlich)

Auch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zur rechtlichen Absicherung der seit Längerem verlegten und betriebenen Fernwärmeleitung setzt angesichts des aus dem Grundbuch hervorgehenden Sanierungsvermerks die Vorlage eines Genehmigungsbescheides oder Negativzeugnisses der Gemeinde voraus.

 

Verfahrensgang

AG Burg

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des AG Burg - Grundbuchamt - vom 31.7.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des im Grundbuch von ... Bl ... unter lfd. Nr. 3 verzeichneten Grundstücks. Für dieses ist in Abteilung 2 unter lfd. Nr. 4 ein Sanierungsvermerk eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20.8.2012 bewilligte die Beteiligte zu 2) zugunsten der Beteiligten zu 1) die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem Grundstück, die ein Leitungsrecht zur Verlegung und zum Betrieb einer Fernwärmeleitung zum Gegenstand hat. Mit Schreiben vom 24.9.2012 hat die Beteiligte zu 1) beim Grundbuchamt die Eintragung der Dienstbarkeit beantragt.

Mit Beschluss vom 31.7.2013 hat die Rechtspflegerin der Beteiligten zu 1) unter Androhung der Zurückweisung des Antrags aufgegeben, binnen sechs Wochen eine Genehmigung der Gemeinde nach § 144 BauGB bzw. ein Negativattest vorzulegen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7.8.2013 "Einspruch" eingelegt, da es sich um eine bereits seit 1988 bestehende unterirdische Fernwärmleitung handele, die angesichts von Veräußerungsbekundungen der Eigentümerin nachträglich eingetragen werden solle.

Die Rechtspflegerin hat dem als Beschwerde auszulegenden Einspruch nicht abgeholfen und diesen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1 GBO), jedoch unbegründet. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen für deren Erlass haben gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO vorgelegen. Danach hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. So liegt es hier. Im Grundbuch ist in Abteilung 2 unter Nr. 4 für das dienende Grundstück ein Sanierungsvermerk eingetragen. Dieser Vermerk besagt, dass das betroffene Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 BauGB). Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedarf nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Hierunter fallen auch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten i.S.v. §§ 1090 ff. BGB (Battis/Krautzberger/Löhr, Rz. 14 zu § 144 BauGB), wie etwa Leitungsrechte. Ob durch die Begründung des Rechts lediglich eine bereits seit Längerem tatsächlich bestehende Situation - wie etwa bei bereits vorhandenen Leitungen - rechtlich abgesichert werden soll, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unerheblich. Denn das Gesetz benennt hierfür keine Ausnahmen. Unberührt von der Genehmigungspflicht bleibt allein die Fortführung der bisherigen tatsächlichen Nutzung (§ 144 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

Liegt ein Grundstück im Sanierungsgebiet, besteht für dieses nach § 145 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 6 BauGB eine Grundbuchsperre. Danach darf das Grundbuchamt das Recht erst eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein entsprechendes Negativzeugnis der Gemeinde vorliegt (Krautzberger, Rz. 81 zu § 145 BauGB). Mithin hat das Grundbuchamt der Beschwerdeführerin zu Recht eine Frist zur Vorlage der Genehmigung gesetzt und die Eintragung hiervon abhängig gemacht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO, wobei der Senat den voraussichtlichen Aufwand für die Beseitigung des Hindernisses mit der geringsten Gebührenstufe angesetzt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6494078

NotBZ 2014, 159

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