Leitsatz (amtlich)

1. Unter Grundstück im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG erlassenen Landesbestimmungen ist das Grundstück im Rechtssinne, nicht das im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.

2. Die Genehmigungsbedürftigkeit kann für das jeweilige Rechtsgeschäft grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden. Werden in einem Vertrag mehrere Grundstücke veräußert, die die Genehmigungsfreigrenze teils überschreiten und teils unterschreiten, so löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus.

 

Verfahrensgang

AG Stendal (Beschluss vom 02.07.2010; Aktenzeichen 4 Lw 23/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Landesverwaltungsamts wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Stendal vom 2.7.2010 teilweise geändert, von Amts wegen berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten erster Instanz werden nicht erstattet; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Landesverwaltungsamts sind von den Antragstellern zu ersetzen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, die jeweils landwirtschaftliche Grundstücke von dem Beteiligten zu 4. (F. M.) gekauft haben, begehren die Erteilung von Negativattesten nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) durch die Genehmigungsbehörde.

Mit notariellem Vertrag vom 11.6.2009 (UR-Nr. 827/2009 der Notarin P. G.) erwarb der Antragsteller zu 1. (J. E.), vertreten durch seinen Sohn, den Antragsteller zu 2. (M. E.), von dem Eigentümer F. M. die in der Gemarkung J. gelegenen Flurstücke 158/1 (0,5299 ha), 160 (0,9760 ha) und 290/163 (0,4735 ha) der Flur 7; sämtliche Flurstücke sind im Grundbuch von J., Blatt 54 verzeichnet, und zwar die beiden zuerst genannten Flurstücke unter der laufenden Nr. 1 und das zuletzt genannte Flurstück unter der laufenden Nr. 11.

Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom 11.6.2009 (UR-Nr. 830/2009 der Notarin P., G.) erwarb die Antragstellerin zu 3. (E. E.), vertreten durch ihren Sohn, den Antragsteller zu 2. (M. E.), von dem Eigentümer F. M. die in der Gemarkung J. gelegenen Flurstücke 176 (1,1206 ha), 230/0 (0,0020 ha) und 285/161 (0,8547 ha) der Flur 7; auch diese Flurstücke sind im Grundbuch von J., Blatt 54 verzeichnet, und zwar die beiden zuerst genannten Flurstücke unter der laufenden Nr. 1 und das zuletzt genannte Flurstück unter der laufenden Nr. 8.

Mit weiterem notariellem Vertrag vom 11.6.2009 (UR-Nr. 831/2009 der Notarin P., G.) erwarb der Antragsteller zu 2. (M. E.) von dem Eigentümer F. M. die in der Gemarkung J. gelegenen Flurstücke 256/175 (0,5470 ha), 263/186 (0,3844 ha), 289/162 (0,3279 ha) und 255/174 (0,5461 ha) der Flur 7; sämtliche Flurstücke sind im Grundbuch von J., Blatt 54 verzeichnet, und zwar die beiden zuerst genannten Flurstücke unter der laufenden Nr. 1, das dritte Flurstück unter der laufenden Nr. 10 und das vierte Flurstück unter der laufenden Nr. 17.

Die Flurstücke sind jeweils kleiner als zwei Hektar. Gleiches gilt auch für die Größe der mit jedem der Verträge verkauften, im Grundbuch unter einer laufenden Nummer zusammengefassten Flächen. Hingegen weisen die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter der laufenden Nr. 1 verzeichneten Flurstücke aller drei Verträge zusammengenommen eine Größe von 3,3853 ha auf.

Mit gleichlautenden Schreiben vom 11.6.2009 beantragte die beurkundende Notarin für jeden der drei Grundstückskaufverträge beim Kreis S. als Genehmigungsbehörde die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 5 GrdstVG. Der Landkreis lehnte die Anträge jedoch unter dem Datum des 11.8.2009 ab; zwar bedürfe - so der Landkreis - die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als zwei Hektar sind, nach § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz (AG-GrdstVG) grundsätzlich keiner Genehmigung, das Genehmigungserfordernis sei hier aber durch die Veräußerung der Flurstücke in mehreren Verträgen umgangen worden.

Im Hinblick auf die ablehnenden Bescheide des Landkreises, die ihnen jeweils am 12.8.2009 zugestellt worden sind, haben die Antragsteller mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 21.8.2009, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am 24.8.2009, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie haben sich darauf berufen, dass der von ihnen gekaufte Grundbesitz jeweils kleiner als zwei Hektar sei und deshalb keiner Genehmigungspflicht unterliege. Die Behauptung des Landkreises, dass ein Umgehungsgeschäft vorliege, sei durch nichts belegt. Vielmehr hätten drei verschiedene Erwerber jeweils Flächen unterhalb der Mindestgröße erworben.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2010 verkündeten Beschluss die drei Verfahren zu einem Verfahren zusammengeführt.

Die Antragsteller haben beantragt,

1. die Bescheide des Kreises S. vom 11.8.2009 aufzuheben;

2. die beantragten Negativzeugnisse zu ert...

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