Leitsatz (amtlich)

Konnte ein Berufsbetreuer, der vor dem 1.1.1999 mindestens zwei Jahre tätig war, die ihm bisher bewilligten Stundensätze wegen der nach neuem Recht erforderlichen Qualifikation nicht mehr erhalten, konnte das VormG nach § 1 Abs. 1 BVormG übergangsweise von dem neuen gesetzlichen Stundensatz abweichen und die bisher bewilligte Vergütung festsetzen; diese Regelung, die bis zum 30.6.2001 befristet war, ist auf Grund der Ermächtigung nach § 1 Abs. 3 S. 3 BVormG vom Landesgesetzgeber bis zum 30.6.2002 verlängert worden (VO vom 26.6.2001, GVBl. LSA 2001, 228).

Für die Zeit ab Juli 2002 besteht keine entsprechende Ermächtigung; die Vergütung richtet sich nur noch nach der aktuellen Rechtslage.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 02.02.2004)

AG Merseburg (Aktenzeichen 2 T 439/03)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Halle vom 2.2.2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Am 12.6.2001 ist die Beteiligte zu 1) für die Dauer von 5 Jahren zur Berufsbetreuerin des chronisch alkoholkranken Betroffenen durch Beschluss des AG Merseburg bestellt worden. Am 31.7.2003 beantragte die Beteiligte zu 1) die Vergütung und Aufwendungen ihrer Tätigkeit im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2003 auf insgesamt 3.705,38 Euro festzusetzen. Am 26.11.2003 setzte das VormG beim AG Merseburg durch die Rechtspflegerin die Vergütung der Beteiligten zu 1) wie beantragt fest. Die Beteiligte zu 2) legte am 10.12.2003 gegen die Festsetzung sofortige Beschwerde beim LG Halle ein und begründete diese am 18.12.2003. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass der Beteiligten zu 1) nur ein Stundensatz von 20,70 Euro gem. der 2. Vergütungsgruppe nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG abzgl. 10 % Ost-Abschlag zustehe. Die Beteiligte zu 1) habe lediglich am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen Magdeburg in der Fachrichtung Chemie mit der Abschlussbezeichnung Ingenieurpädagoge eine Abschlussprüfung abgelegt, die einer abgeschlossenen Lehre im Sinne der vorgenannten Vorschrift gleichstehe. Eine Vergleichbarkeit mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG bestehe auch angesichts der Bescheinigung des Regierungspräsidiums Dessau vom 5.3.1996 nicht. Das AG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die Vergütung der Betreuerin entsprechend einer Eingruppierung nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG festgesetzt.

Das LG hat in seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 13.2.2004 erfolgte die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beim LG Halle.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ist aufgrund der Zulassung durch das LG gem. §§ 27, 29, 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft. Es handelt sich gem. §§ 56g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2 FGG um eine sofortige weitere Beschwerde.

Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass die Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum 1.1. bis 30.6.2003 lediglich mit einem Stundensatz i.H.v. 20,70 Euro zu vergüten ist. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern i.V.m. Art. 4 BetreuungsänderungsG trägt die nach § 1836a BGB aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für jede Stunde der für die Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 16,10 Euro (90 % von 17,90 Euro). Diese erste Stufe erhöht sich auf 20,70 Euro (90 % von 23 Euro) wenn der Betreuer über Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Verfügt der Betreuer über Kenntnisse durch ein Hochschulstudium oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erhöht sich der Stundensatz auf 27,90 Euro (90 % von 31 Euro). § 1 Abs. 3 S. 3 BVormVG normiert, dass das Gericht für den Zeitraum bis zum 30.6.2000 bei der Festsetzung der Vergütung für einen Betreuer, der bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1.7.1998 über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren Betreuungen berufsmäßig geführt hat, abweichend von Abs. 1 der Vorschrift einen höheren, 31 Euro jedoch nicht übersteigenden Stundensatz zugrunde legen kann. Der Landesgesetzgeber wiederum hat mit der Verordnung zur Verlängerung einer Vergütungsregelung nach dem BVormVG vom 26.6.2001 (GVBl. LSA S. 228) geregelt, dass die in § 1 Abs. 3 S. 1 BVormVG bestimmte Frist für Betreuer, die sich bis einschließlich zum 30.9.2001 zu der im Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum BVormVG vom 25.1.2000, Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Seite 116 geregelten Prüfung angemeldet haben und die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 BVormVG und den §§ 5 und 6 der Berufsvormünderprüfungsverordnung erfüllen bis zum Ablauf der 30.6.2002 verlängert wird.

Hier ist zunächst festzus...

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