Verfahrensgang

AG Burg (Beschluss vom 18.08.2005; Aktenzeichen 51 F 112/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.12.2009; Aktenzeichen XII ZB 79/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengerichts - Burg vom 18.8.2005 - 51 F 112/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des Urteils des AG Burg vom 28.4.2004 und des Urteils des OLG Naumburg vom 16.9.2004 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.373,52 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes seit dem 28.9.2004 festgesetzt.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die von dem Beklagten zu zahlende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte 77 %.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.794 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach dem Urteil des AG vom 28.4.2004 hat die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits - Klage auf Ehegatten - und Kindesunterhalt - zu tragen. Nach dem Urteil des OLG vom 16.9.2004 hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das AG hat mit Beschluss vom 18.8.2005 (GA III Bl. 175 f.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf insgesamt 1.794 EUR festgesetzt. Dabei hat es für das erstinstanzliche Verfahren im Wege der Kostenaus-gleichung einen Erstattungsanspruch der Klägerin i.H.v. 1.525,86 EUR errechnet. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es unter Berücksichtigung der dem Prozess-bevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bereits aus der Staatskasse geleisteten Vergütung mit noch 268,14 EUR berechnet. Bei seinen Berechnungen hat das AG den von dem Beklagten an die Klägerin unstreitig für das erstinstanzliche Verfahren geleisteten Prozesskostenvorschuss von 2.100 EUR nicht berücksichtigt. Der Beschluss ist dem Beklagten am 31.8.2005 zugestellt worden. Gegen diesen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, eingegangen am 14.9.2005, mit der er die Anrechnung des gezahlten Prozesskostenvorschusses in voller Höhe auf den Erstattungsanspruch der Klägerin begehrt. Das AG hat nach Anhörung der Klägerin der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Anrech-nung des Prozesskostenvorschusses habe nur insoweit zu erfolgen, als dieser und der Kostenerstattungsanspruch die ihr entstandenen Kosten übersteigen.

II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Über diese hatte, nachdem mit Beschluss des Einzelrichters vom heutigen Tage die Sache dem Senat übertragen worden ist (§ 568 ZPO), der Senat zu entscheiden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der von dem Beklagten geleistete Prozesskostenvorschuss ist auf den Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 420,48 EUR anzurechnen.

Inwieweit unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren bei Streit über die Anrechnung berücksichtigt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, dies insbesondere, wenn die Parteien, wie hier bei den erstinstanz-lichen Kosten, die Kosten anteilig zu tragen haben (vgl. zum Streitstand im Einzelnen: Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rz. 21 Stichwort "Prozesskostenvorschuss"; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1360a Rz. 21). Zum Teil wird die Ansicht vertreten, eine Verrechnung/Anrechnung sei im Falle der Kostenquotelung grundsätzlich ausgeschlossen. Zum anderen wird die Auffassung vertreten, der Prozesskostenvor-schuss sei entsprechend der Quote der Kostenentscheidung in der Hauptsache oder - noch weitergehender - grundsätzlich voll auf den Kostenerstattungsanspruch des Vor-schussempfängers anzurechnen. Schließlich wird die Ansicht vertreten, wonach der gezahlte Prozesskostenvorschuss im Kostenausgleichsverfahren nur anzurechnen ist, wenn und soweit dieser zusammen mit dem Kostenerstattungsanspruch des Vorschuss-empfängers die dieser Partei tatsächlich entstandenen Kosten übersteigt (vgl. KG NJW-RR 2002, 140 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Der letzt genannten Ansicht schließt sich der Senat an. Denn nur so kann dem Umstand hinreichend Rechnung ge-tragen werden, dass es sich bei der Verrechnung des Prozesskostenvorschusses der Sache nach um einen materiell-rechtlichen Einwand (materieller Anspruch auf Rückzah-lung des Prozesskostenvorschusses; vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2263-2264) handelt, über den im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu entscheiden ist, ande-rerseits das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend der Zweckbestimmung des Prozesskostenvorschusses aber auch nicht dazu führen darf, dass der Prozesskosten-vorschussempfänger mehr erhält als ihm tatsächlich an Kosten entsta...

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