Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 25.11.1998; Aktenzeichen 4 FH 72/98)

 

Tenor

wird der als sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25. November 1998 zu behandelnde Antrag des Antragsgegners vom 11. Dezember 1998 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert der Beschwerde beträgt 7.229,52 DM.

 

Gründe

1. Der vor der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Wittenberg am 11. Dezember 1998 gestellte Antrag auf Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kann nur als sofortige Beschwerde ausgelegt werden, nachdem der Antragsgegner auch auf den Hinweis des Senates vom 15. Februar 1999 nichts anderes mitgeteilt hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 652 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) können gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur die in § 648 Absatz 1 und 2 ZPO bezeichneten Einwendungen geltend gemacht werden. Hierzu gehört nicht das Vorbringen des Antragsgegners, er habe bereits eine abweichende außergerichtliche Vereinbarung getroffen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Einwendung gegen die Höhe des Unterhalts im Sinne des § 648 Absatz 1 Nr. 3 ZPO. Insoweit werden nämlich nur die Einwendungen erfaßt, die Zeiträume, für die von einer bestimmten Altersstufe ausgegangen wurde, seien nicht richtig angesetzt worden, die angegebenen Regelbeträge würden von denjenigen der Regelbetrags-Verordnung abweichen, der Unterhalt sei höher als beantragt festgesetzt worden oder Kindergeld und ähnliche Leistungen seien nicht zutreffend berücksichtigt worden. Eine solche Einwendung hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO und beruht darauf, daß die sofortige Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg hat.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens setzt sich aus 5.319,12 DM für die Festsetzung des zukünftigen Unterhaltes nach § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG; (451,00 DM * 1,26 – 125,00 DM) * 12) sowie nach § 17 Absatz 4 Sätze 1 und 3 GKG aus den durch das Amtsgericht festgestellten 1.910,40 DM Unterhaltsrückstand zusammen. Die Summe dieser Beträge entspricht dem Gesamtstreitwert der Beschwerde.

 

Unterschriften

gez. Kleist VRiOLG, gez. Goerke-Berzau Ri'in OLG, gez. Dr. Grubert Ri LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1503487

FamRZ 2000, 360

Kind-Prax 2000, 27

OLGR-NBL 1999, 382

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