Leitsatz (amtlich)

Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek sind Säumniszuschläge des Finanzamts, wenn sie im Titel nicht als Nebenforderung in Abhängigkeit von der Hauptforderung, sondern kapitalisiert ausgewiesen sind, in das Grundbuch als Gesamtbetrag einzutragen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14. Februar 2023 wird das Amtsgericht Aschersleben - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die vorgenommene Eintragung der Zwangssicherungshypothek unter laufender Nr. 1 der dritten Abteilung des Grundbuchblatts 1430 im Grundbuch von C. über 12.080,32 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 2.489,50 Euro zulasten des Eigentums des Beteiligten zu s), eingetragen am 13. Januar 2023, einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2) einzutragen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer des im Tenor genannten Grundbesitzes eingetragen.

Am 13. Januar 2023 trug das Amtsgericht Aschersleben - Grundbuchamt - auf Grund eines Ersuchens des Beteiligten zu 2) vom 5. Januar 2023 eine Zwangssicherungshypothek ein. Das Ersuchen enthielt eine Forderungsaufstellung, aus der ein Hauptbetrag in Höhe von 12.080,32 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 2.489,50 Euro hervorgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ersuchens wird auf Bl. 39 f. der Grundakten Bezug genommen.

Die Eintragung erfolgte dergestalt, dass die 12.080,32 Euro als Hauptforderung und die Säumniszuschläge als Nebenforderung eingetragen wurden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beschwerdeführenden Finanzamtes vom 14. Februar 2023, mit der es die Eintragung auch der Säumniszuschläge als Hauptforderungsbestandteil begehrt.

Das Amtsgericht Aschersleben - Grundbuchamt - hat der Beschwerde durch Beschluss vom 21. Februar 2023 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Als Begründung hat es unter Verweis auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung angeführt, dass Säumniszuschläge als Nebenforderungen zum Hauptanspruch anzusehen und als solche auch einzutragen seien. Solange eine Hauptforderung Bestand habe, seien Nebenforderungen als solche zu behandeln und eine Kapitalisierung ausgeschlossen. Eine Trennung sei auch dann vorzunehmen, wenn sich aus der Forderungsaufstellung der getrennte Ausweis der Säumniszuschläge ergebe. Dies sei hier der Fall.

II. Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 2) ist mit den Beschränkungen des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig.

Soweit das Grundbuchamt im Verfahren der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch als Vollstreckungsorgan tätig wird, ersetzt § 71 GBO die im Grundbuchverfahren nicht anwendbare Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Es gilt allein der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung (Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 71 Rn. 3, 12; Zöller/Seibel, 34. Aufl. 2022, § 867 Rn. 24 ZPO).

Nach § 71 Abs. 2 S. 1 GBO kann ein Rechtsmittel allerdings grundsätzlich nicht gegen die Eintragung selbst gerichtet werden. Mit Rücksicht auf die Interessenlage des Beteiligten zu 2) geht der Senat jedoch davon aus, dass er seine Beschwerde mit dem zulässigen Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Zwangshypothek einlegen wollte. Denn statthaft ist eine auf Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO beschränkte Beschwerde (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO), selbst wenn das Grundbuchamt - wie hier - im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig geworden ist, da sich auch an die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, weil diese mit ihrer Eintragung einer durch Rechtsgeschäft bestellten Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) gleichsteht. Soweit das Grundbuchamt nach § 53 GBO verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, kann es dazu auch im Beschwerdewege angehalten werden (z. B. Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 1 GBO).

III. In der Sache hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) auch Erfolg. Die von dem Grundbuchamt am 13. Januar 2023 vorgenommene Eintragung ist zu beanstanden und es war anzuweisen, einen Amtswiderspruch unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsauffassung des Senats in das Grundbuch einzutragen.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt voraus, dass das Grundbuchamt eine Eintragung, die das Grundbuch unrichtig gemacht hat, unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO); dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 28). Das ist hier der Fall.

Dem Grundbuchamt ist noch darin zuzustimmen, dass es sich bei Säumniszuschlägen, ebenso wie Zinsen grundsätzlich um Nebenforderungen handelt (OLG Rostock, Beschluss vom 16. März 2022, 3 W 76/21, BeckRS 2022, 40665 Rn. 4, beck-online; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2190).

Allerdings ist bei der Eintragung in das Grundbuch zwischen im Titel nicht kapitalisierten, im Antrag lediglich ausgerechneten Zinsen und im Titel kapitalisierten Zinsen zu unterscheiden.

Erstere...

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