Leitsatz (amtlich)

In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren ist der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei auch ohne ausdrücklichen Antrag ein Anwalt beizuordnen.

 

Verfahrensgang

AG Haldensleben (Beschluss vom 25.08.2006; Aktenzeichen 8 F 477/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Haldensleben vom 19.7.2006 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.8.2006 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die Folgesache nachehelicher Unterhalt uneingeschränkt ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Außerdem wird der Antragstellerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin W. beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat im Scheidungsverbundverfahren durch Rechtsanwältin W. eine Klage auf nachehelichen Unterhalt anhängig gemacht. Das FamG hat der Antragstellerin lediglich Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt i.H.v. 456 EUR mtl. begehrt hat; im Übrigen wies das FamG das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurück. Außerdem hat das FamG der Antragstellerin keinen Rechtsanwalt beigeordnet, und zwar vermutlich deshalb, weil die Antragstellerin keine Beiordnung beantragt hat.

II.1. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 ZPO) ist begründet. Dies ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senates bereits daraus, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren der Hauptsacheentscheidung nicht vorgegriffen werden darf. Deshalb hält der Senat in Unterhaltssachen eine bloß teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für unangebracht.

2. Im Übrigen war der Antragstellerin - auch ohne ihren Antrag - ein Rechtsanwalt beizuordnen. Denn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vorgeschrieben (§ 121 Abs. 1 ZPO). Dies folgt daraus, dass die vorliegende Klage auf nachehelichen Unterhalt nicht als isolierte Folgesache, sondern im Scheidungsverbundverfahren anhängig gemacht worden ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). In Folgesachen, die im Scheidungsverbundverfahren anhängig gemacht werden, müssen sich die Parteien auch in diesen Sachen von einem Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1683634

FamRZ 2007, 916

OLGR-Ost 2007, 250

www.judicialis.de 2006

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