Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Einstufung des Unterhaltsschuldners in eine höhere Einkommensgruppe

 

Leitsatz (amtlich)

In Abweichung von den Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand 1.1.2010, schließt sich der 1. Familiensenat des OLG Naumburg der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2010, und den anderen OLG an, wonach die Tabellensätze für den Kindesunterhalt nicht mehr auf drei sondern nur auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen sind.

 

Normenkette

BGB §§ 1603, 1610

 

Verfahrensgang

AG Gardelegen (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 5 F 89/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 26.5.2010 - 5 F 89/10 UK, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 ZPO).

 

Gründe

I. Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Gardelegen vom 26.5.2010, aufgrund dessen ihm für das Unterhaltsverfahren erster Instanz lediglich Verfahrenskostenhilfe insoweit bewilligt worden ist, als er 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzgl. des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind verlangt, ist in der Sache nicht begründet.

Denn dem weitergehenden Begehren des Antragstellers, mehr als 100 %, nämlich 120 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe zu erhalten, fehlt bereits die in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. §§ 114 ZPO, 113 FamFG.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen weist der Senat darauf hinzu, dass die in Ziff. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg, Stand: 1.1.2010, zu Satz 2 enthaltene Regelung betreffend eine höhere oder niedrigere Einstufung des Unterhaltsschuldners in die Einkommensgruppen der Unterhaltstabellen des OLG Naumburg - entgegen seinem bloßen Wortlaut - keinen zwingenden Automatismus darstellt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Rangfolge der Unterhaltspflichten zum 1.1.2008 durch das UÄndG dergestalt abgeändert worden ist, dass bei Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter und auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit die minderjährigen unverheirateten Kinder und Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 nach Ziff. 1 von § 1609 BGB dem Ehegatten (§ 1609 Nr. 3 BGB) im Range vorangehen, während die Unterhaltstabelle immer noch auf das Bestehen von zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einem gleichrangigen Ehegatten ausgeht. Insoweit schließt sich allerdings der Senat nunmehr der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2010, und den übrigen OLG an, wonach die Tabellensätze auf zwei Unterhaltsberechtigte bezogen sind.

Im Übrigen verlangt eine Höherstufung um ein oder gar zwei Einkommensgruppen nach Ansicht des Senats stets eine besonders gute wirtschaftliche (Gesamt-)Situation auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, so dass eine Höhergruppierung ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Unterhaltspflichtige am oberen Rand der Ausgangseinkommensgruppe bewegt, woran es hier fehlt.

Nach alledem jedenfalls hat das AG zu Recht den weitergehenden Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel bleibt mithin ohne Erfolg.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens folgt aus Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Nr. 2 FamGKG.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe - wie aus §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO folgt - grundsätzlich nicht statt.

III. Eine Rechtsbeschwerde findet gegen diese Entscheidung nicht statt, § 574 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2466434

FamRZ 2011, 647

FF 2011, 261

FamFR 2010, 488

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