Leitsatz (amtlich)

Erklärt der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nur seine Verteidungsbereitschaft - statt einen klageabweisenden Sachantrag anzukündigen - kann er noch innerhalb der Frist zur Klageerwiderung "sofort" mit der günstigen Kostenfolge aus § 93 ZPO anerkennen.

 

Verfahrensgang

AG Halle (Saale) (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen 27 F 1701/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.11.2007 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des AG - FamG - Halle (Saale) vom 8.11.2007 (Az.: 27 F 1701/07) wird als unbegründet auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 1.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das AG die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt, weil entgegen der Auffassung des Beklagten ein "sofortiges Anerkenntnis" i.S.d. § 93 ZPO mit der dahingehenden Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 22.10.2007 nicht gegeben ist. Dies wäre, weil das AG mit Verfügung vom 26.9.2007 schriftliches Vorverfahren angeordnet hatte, nur dann der Fall gewesen, hätte sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 8.10.2007 auf die Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft beschränkt, statt einen klageabweisenden Sachantrag anzukündigen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1189 ff. = NJW 2006, 2490 ff.). Nur wer innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, kann noch innerhalb der Frist zur Klageerwiderung "sofort" mit der günstigen Kostenfolge aus § 93 ZPO anerkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1810 KV GKG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1991871

FamRZ 2008, 1643

PA 2008, 169

OLGR-Ost 2008, 558

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