Leitsatz (amtlich)

Erfolgt ein Wechsel der klagenden Partei infolge Abtretung eines jederzeit begründeten Anspruchs, ist eine kopfanteilige Kürzung der nach § 104 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsanwalts, der beide Kläger vertreten hat, zu Gunsten der Beklagten nicht gerechtfertigt.

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Beschluss vom 08.08.2018; Aktenzeichen 4 O 484/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 8. August 2018 - 4 O 484/17 - (betr. Erstattung von den Beklagten an die Klägerin zu 2)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Der Gebührenstreitwert für dieses Beschwerdeverfahren beträgt 1.120,32 EUR.

 

Gründe

Die am 16. August 2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss am 13. August 2018 zugestellt worden ist. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter berufen. Die sofortige Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht zu Gunsten der Klägerin zu 2) auszugleichende 2.240,65 EUR (Anwaltskosten der Klägerin zu 2) von 1.688,62 EUR und Gerichtskosten von 552,00 EUR) gegen die Beklagte zu 2) festgesetzt.

Zwar kann der siegreiche Genosse bei der Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts durch Streitgenossen nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung verlangen, wenn der andere Streitgenosse unterliegt (z. B. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006, II ZB 3/05, zitiert nach Juris). Auf diese Weise wird gewürdigt, dass der Gegner die Last der Anwaltskosten nicht im Nachhinein vollständig tragen soll, obwohl er immerhin gegen einen der Streitgenossen umfassend obsiegt hat. Im vorliegenden Fall sind die Kläger indes nicht Streitgenossen gewesen, die gemeinsam mit unterschiedlichem Ausgang den Prozess geführt haben. Vielmehr hat ein Parteiwechsel von der Klägerin zu 1) zu der Klägerin zu 2) stattgefunden, und zwar auf der Grundlage eines Klaganspruchs, der sowohl in der Person der Klägerin zu 1) von Anfang als auch - nach Abtretung - dann in der Person der Klägerin zu 2) im Wesentlichen begründet gewesen ist. Unter diesen Umständen ist eine Begünstigung der Beklagten bei den Anwaltskosten nicht gerechtfertigt.

Ob das Landgericht der Klägerin zu 2) zu Recht die Erhöhung um 0,3 auf 1,6 Gebühren wegen zwei Auftraggebern versagt (Kürzung des Kostenfestsetzungsantrages von 1.833,23 EUR auf 1.688,65 EUR) hat, ist durch den Senat nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13024356

JurBüro 2019, 366

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