Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.10.2007; Aktenzeichen 3 O 2307/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen V ZR 93/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 9.10.2007 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.031,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.336,08 EUR seit 9.4.2004 sowie aus weiteren 695,86 EUR seit 1.12.2005 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 93 %, die Beklagte 7 % der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt in erster Linie Schadensersatz für einen nicht zustande gekommenen Mietvertrag mit einem Dritten auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags und der darin abgegebenen Garantieerklärung, darüber hinaus fordert der Kläger die Erstattung der Kosten für die Einholung eines Negativattestes sowie einer Anfrage über den Genehmigungszustand für das Gebäude, weiter beansprucht er eine Übernahme der Kosten aus der Nebenkostenabrechnung 2003.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz beantragt,

das Urteil des LG München I vom 9.10.2007 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 73.096,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.661,87 EUR seit 1.10.2005,

aus 1.336,08 EUR seit 9.4.2004,

aus 400 EUR seit 6.3.2006,

aus 400 EUR seit 4.4.2006,

aus 400 EUR seit 5.5.2006,

aus 400 EUR seit 5.6.2006,

aus 400 EUR seit 4.7.2006,

aus 625 EUR seit 4.8.2006,

aus 625 EUR seit 4.9.2006,

aus 625 EUR seit 6.10.2006,

aus 625 EUR seit 6.11.2006,

aus 625 EUR seit 4.12.2006,

aus 625 EUR seit 4.1.2007,

aus 625 EUR seit 6.2.2007,

aus 625 EUR seit 5.3.2007,

aus 625 EUR seit 5.4.2007,

aus 625 EUR seit 4.5.2007,

aus 625 EUR seit 5.6.2007,

aus 345 EUR seit 5.7.2007,

aus 575,63 EUR seit 4.8.2007,

aus 575,63 EUR seit 5.9.2007,

aus 575,63 EUR seit 4.10.2007,

aus 575,63 EUR seit 5.11.2007 und

aus 575,63 EUR seit 5.12.2007

zu zahlen.

Weiter hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger ab 1.1.2008 entstehenden Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Nichtzustandekommen des Mietvertrages mit Herrn Franz A. über das Rückgebäude des Anwesens G. straße 43, München, ergibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die gem. § 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist i.H.v. 2.031,94 EUR begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm durch den nicht erfolgten Vertragsabschluss mit dem Mieter A. entstanden sind, zu.

Zwar hat die Beklagte im notariellen Kaufvertrag vom 2.7.2002 die Garantie übernommen, dass der gegenwärtigen Grundstücksnutzung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, dass insbesondere der gegenwärtige Baustand formell und materiell bauordnungsgemäß ist. Die formelle Ordnungsgemäßheit der Büronutzung wurde jedoch erst durch Bescheid der Landeshauptstadt München vom 29.9.2004 hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Zweckentfremdung des Gebäudes (sog. Negativattest) festgestellt, hinsichtlich der formellen Bauordnungsgemäßheit durch Baugenehmigung vom 29.10.2004. Damit war die Garantieerklärung der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Abgabe falsch. Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jedoch, dass die zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Daran fehlt es hier. Die mit Schreiben des Klägers vom 23.7.2004 angeforderten Unterlagen zur Erlangung des begehrten Negativattests wurden von der Beklagten noch vor Ablauf der Frist am 28.7.2004 übermittelt. Mit Schreiben vom 8.10.2004 hatte der Kläger der Beklagten eine Frist bis 2.11.2004 zur Beschaffung der Baugenehmigung gesetzt. Auch dieser Aufforderung ist die Beklagte innerhalb der Frist durch Vorlage der Genehmigung vom 29.10.2004 nachgekommen.

Dem Kläger war die Nachfristsetzung nicht ausnahmsweise unzumutbar. Bereits aus den erfolgten kurzen Fristsetzungen lässt sich ersehen, dass auch der Kläger von der Zumutbarkeit ausgegangen ist.

Unabhängig hiervon fehlt es auch an der Kausalität des geltend gemachten Schadens. Der Mieter A. hat den ihm zugeleiteten Mietvertrag unter dem 26.7.2004 unterzeichnet, so dass es allein die Entscheidung des Klägers war, den Mietvertrag gegenzuzeichnen. Hätte sich herausgestellt, dass das Gebäude anders als vom Vermieter im Mietvertrag unter 3.2. garantiert, nicht als Bürohaus und Lager genutzt werden kann, so h...

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