Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Erfindervergütung: Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Ermittlung der Höhe der Erfindervergütung für einen Geschäftsführer kann jedenfalls dann auf § 287 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller Umstände zur Erfindungsgeschichte nur unter Schwierigkeiten möglich ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.01.1997; Aktenzeichen 7 O 21948/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 16.1.1997 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 320.623,77 EUR zzgl. 7 % Jahreszins seit 7.12.1994 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1,5 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30.11.1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung einer der Ansprüche des EP 0391175 benutzt wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 63 %, die Beklagte trägt 37 %. Die Kosten der Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revisionen tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VII. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Erfindervergütung an den Kläger.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen, die für die Ausstattung von Flugzeugen verwendet werden. Der Kläger war ab März 1988 bei der Beklagten beschäftigt, ab Dezember 1988 bis Mitte 1994 als alleiniger Geschäftsführer. Grundlage seiner Tätigkeit war der als Anlage K 1/1 (in unbestrittener deutscher Übersetzung K1/2) vorgelegte Anstellungsvertrag vom 1.12.1988. Der Kläger erstellte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die Beklagte die als Anlage B 1/1 ff. vorgelegten Vollständigkeitsbescheinigungen und hat während seiner Anstellung von der Beklagten Bonuszahlungen und Aktienoptionen erhalten.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents 0391175 (Klagepatent), welches die Priorität des Deutschen Patents DE 3911214 vom 6.4.1989 in Anspruch nimmt. Das Klagepatent ist am 23.3.1990 angemeldet und der Hinweis auf die Patenterteilung am 8.6.1994 bekannt gemacht worden. Als Erfinder ist der Kläger eingetragen.

Die Erfindung wurde auf eine Reklamation des Hauptkunden der Beklagten, der Fa. ..., im Rahmen von Entwicklungsarbeiten bei der Beklagten gemacht und betrifft eine Rollenantriebseinheit. Bezüglich des genauen Wortlauts der Patentansprüche wird auf die Patentschrift gem. Anlage K 18 verwiesen. Die Beklagte stellte in der Zeit von 1993 bis 1998 Rollenantriebseinheiten her, welche unter den Bezeichnungen PDU 2955 und PDU 2944 vertrieben wurden und die gem. dem Patentanspruch 1 mit der dort beschriebenen Schleppkeillösung versehen sind.

Am 28.3.1990 schloss der Kläger mit der Beklagten eine in englischer Sprache abgefasste Vereinbarung (Assignment Anlage K 13), nach deren Inhalt der Kläger alle Rechte an bestimmten, im Einzelnen nicht näher beschriebenen, Erfindungen und Verbesserungen an einer - ebenfalls nicht näher beschriebenen - Rollenantriebseinheit auf die Beklagte übertrug. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung bestätigt der Kläger darin, dass er als Gegenleistung jeweils einen US-Dollar und "other good and valuable considerations" erhalten habe. Bezüglich des genauen Wortlauts wird auf die Anlage K 13 (unbestrittene deutsche Übersetzung CBH B 33) Bezug genommen. Soweit in den Unteransprüchen 2, 4-7, 9 und 10 des Klagepatents eine sog. "Federlösung" enthalten ist, wurden bei der Beklagten Rollenantriebseinheiten, die eine Federlösung beinhalten, zu keinem Zeitpunkt gebaut.

Zur Begründung seiner Vergütungsansprüche hat der Kläger ausgeführt, er sei Alleinerfinder der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten sog. Schleppkeillösung. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu bezahlen, wobei der Kläger ursprünglich hierfür einen Lizenzsatz von 7 % aus den tatsächlichen Umsätzen der Beklagten für zutreffend erachtete. Darüber hinaus hatte der Kläger ursprünglich noch eine Zahlung von 33 % der Lizenzeinnahmen der Beklagten für das Patent im Wege der Feststellu...

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