Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Verblombung - Risikobereich

 

Normenkette

CMR § 15 Abs. 1; HGB § 420; BGB §§ 123, 142, 247

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.06.2015; Aktenzeichen 13 HK O 7411/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2017; Aktenzeichen I ZR 47/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 9.6.2015 (Az.: 13 HK O 7411/14) aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreit mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Letztere hat die Nebenintervenientin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Regulierung eines Transportschadens.

Die Streithelferin, damals noch als K. F. D. B. Production GmbH firmierend, beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergepäck der Marke F. von ihrer Produktionsstätte in Donauwörth zur Firma F. in Catania (Italien). Die Klägerin wiederum beauftragte die Beklagte mit der Durchführung des Transports (vgl. Transportauftrag vom 8.4.2013, Anlage K 1). Das Transportgut wurde am 9.4.2013 in Donauwörth auf einen Lkw der Beklagten verladen. Bei der Ankunft in Catania am 12.4.2013 verweigerte F. die Annahme der Sendung, weil der anliegende Lkw nicht verplombt gewesen sei. In der Folgezeit kam die Beklagte der Weisung der Klägerin, die Ware zurückzuliefern, zunächst nicht nach und erklärte sich hierzu erst bereit, nachdem die Klägerin unter dem 18.4.2013 die Haftungsfreistellungserklärung Anlage B 1 abgegeben hatte. Die Sendung wurde sodann am 3.5.2013 in Donauwörth zurückgeliefert und in der Folgezeit vernichtet.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.297,24 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent vom 20.5.2013 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2013 zu zahlen; hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.649,62 EUR sowie die E. Versicherung AG,... weitere 13.648,62 EUR sowie hieraus jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozent vom 20.5.2013 und Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage mit ihrem Hauptantrag vollumfänglich stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf zwei Schadensursachen, nämlich zum einen, dass die Ware von F. wegen der fehlenden bzw. im Verantwortungsbereich der Beklagten erbrochenen Verplombung abgelehnt worden sei, und zum anderen, dass die Ware als dem Verderb unterliegendes Lebensmittel aufgrund der weisungswidrig verzögerten Rücksendung (erst recht) unbrauchbar und wertlos geworden sei. Die erstgenannte Schadensursache ist indes der Beklagten bei wertender Betrachtungsweise nicht zurechenbar. Zur zweitgenannten Ursache ist der Klagevortrag zur Kausalität unschlüssig.

I. Schäden, die durch die Entfernung der Verplombung (mag diese auch durch Mitarbeiter oder Subunternehmer der Beklagten erfolgt sein) fallen nicht in den Risikobereich der Beklagten.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der Lkw der Beklagten nach der Beladung verplombt wurde. Diese Feststellung findet sich im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Tatbestandsberichtigung wurde insoweit nicht beantragt. Aufgrund der Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO) ist daher für die Berufungsinstanz eine Verplombung der Lkw als unstreitig zugrunde zu legen.

Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verplombung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vereinbart wurde. Im Transportauftrag (Anlage K 1) findet sich dazu nichts. Aus dem Frachtbrief (Anlage K 4) ergibt sich zwar die Verplombung ("Seal Nr. 01:08870674"). Dies beweist aber (allenfalls - der Frachtbrief ist nicht unterschrieben), die (nach dem Vortrag der Streithelferin von ihrem Personal vorgenommene) Verplombung als solche, nicht jedoch, dass diese zwischen den Parteien (Klägerin und Beklagte) vereinbart war.

Dem Senat ist nicht bekannt, ob zwischen F. und der Streithelferin bzw. zwischen der Streithelferin und der Klägerin Verplombung vereinbart war. Jedenfalls wurde eine solche Verpflichtung nach den vorstehenden Ausführungen nicht an die Bekl...

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