Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Anschlussberufung

 

Normenkette

StVO § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 2, § 25 Abs. 3 S. 2; EFZG § 6 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254

 

Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 26.09.2016; Aktenzeichen 17 O 18218/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 26.10.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 26.09.2016 (Az. 17 O 18218/15) in Nr. 1. und Nr. 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 24.649,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Beklagten vom 07.11.2016 gegen das vorgenannte Endurteil des LG München I wird zurückgewiesen.

IV. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten über einen Verdienstausfallschaden infolge eines Verkehrsunfalls vom 18.11.2014 gegen 18.52 Uhr in G.(Landkreis München) auf der Kreuzung bei dem Anwesen Am H. 8.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Zeugen Dr. K., der dort als Vertriebsleiter für das internationale Geschäft angestellt ist. Als solcher bezog er ein monatliches Festgehalt zuzüglich monatlicher Provisionszahlungen.

Der Beklagte zu 1) ist Halter des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkws Honda Accord.

Am Unfalltag überquerte der Zeuge Dr. K. als Fußgänger die Zufahrt Straße zur BAB A96 in westlicher Richtung, und zwar unter Benutzung der ampelgesteuerten Fußgängerfurt. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem o.g. Pkw auf der Straße Am H. ebenfalls in westlicher Richtung und bog nach links auf die Zufahrt Straße ab, wobei er mit dem Zeugen Dr. K. kollidierte.

Der Zeuge Dr. K. erlitt infolge der Kollision schwere Verletzungen und war vom Zeitpunkt des Unfalls bis einschließlich Juni 2015 arbeitsunfähig.

Die Klägerin leistete für den Zeitraum vom 19.11.2014 bis 30.12.2014 bzgl. des Zeugen Dr. K. weiterhin Gehaltszahlungen und Beiträge zur Rentenversicherung.

Mit der Klage begehrt sie von den Beklagten samtverbindliche Zahlung eines, wie sie behauptet, gem. § 6 I EFZG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruches des Zeugen Dr. K. i.H.v. 25.950,99 EUR (nebst Zinsen).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten haften zu 100%; den Zeugen Dr. K. treffe kein Mitverschulden.

Die Beklagten wenden u.a. ein, der Beklagte zu 1) sei bei für ihn geltendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage mit Schrittgeschwindigkeit nach links abgebogen, während der Zeuge Dr. K. den Unfall allein verschuldet habe, indem er unaufmerksam und trotz schwieriger Sichtverhältnisse dunkel gekleidet die Zufahrt Straße überquert habe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz sowie der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.09.2016 (Bl. 72/87 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.760,79 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Haftung sei im Verhältnis 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten zu verteilen. Denn es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) gegen das Sichtfahrgebot des § 3 I 4 StVO verstoßen habe und zudem entgegen § 3 I 2 StVO nicht mit angepasster Geschwindigkeit abgebogen sei. Den Zeugen Dr. K. wiederum treffe insofern ein Mitverschulden, als er sich durch seine dunkle Kleidung am Unfalltag entgegen § 1 I StVO sorgfaltswidrig selbstgefährdet habe. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 05.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 26.10.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 90/91 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.12.2016 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 96/101 d.A.) begründet.

Gegen das o.g. Urteil haben ferner die Beklagten mit einem beim Oberlandesgericht München am 07.11.2016 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt (Bl. 94/95 d.A.) und diese, nachdem ihnen Frist zur Berufungserwiderung und Begründung der Anschlussberufung bis zum 10.02.2017 gesetzt worden war, mit einem am 10.02.2017 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz (Bl. 109/114 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.09.2016, Az.: 17 O 18218/15, wird, soweit die Klage abgewie...

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