Leitsatz (amtlich)

Dem Leasingnehmer steht kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zu, auch wenn diese weit über den vertraglich geschuldeten Wiederbeschaffungswert hinausgeht, da die Versicherungsleistung das Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug darstellt.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 23 O 12918/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2020; Aktenzeichen VIII ZR 389/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 09.05.2017 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 566,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten p.a. über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.09.2017 zu bezahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingverhältnis eines Pkws BMW nach Diebstahl des Fahrzeugs geltend.

Dabei streiten die Parteien, die Klägerin als Leasingnehmerin und die Beklagte als Leasinggeberin, u.a. um eine Anspruchsinhaberschaft gegenüber ... zur Geltendmachung der Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 EUR. Im Einzelnen:

Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2014 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug BMW 535d Xdrive mit dem späteren amtlichen Kennzeichen ... Nach dem Leasingvertrag beträgt der Fahrzeug-Grundpreis 72.966,38 EUR ohne Mehrwertsteuer mit Vertragsbeginn am 09.03.2015.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt X Ziffer 1 war die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet, neben einer Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,- EUR abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin schloss zu diesem Zweck als Leasingnehmerin bei der ... eine Vollkaskoversicherung zu dem benannten Fahrzeug ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Bei der abgeschlossenen Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Neuwertversicherung, die nach dem zugrundeliegenden Vertrag von der Klägerin nicht geschuldet war. Zur Motivation des überobligatorischen Abschlusses liegt kein Sachvortrag der Klägerin vor.

Das Fahrzeug wurde am 16.02.2017 gestohlen.

Mit Schreiben vom 21.02.2017, Anlage K 5, kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und rechnete ihn mit 6.552,27 EUR zugunsten der Klägerin ab. Die Abrechnung erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Versicherung an die Beklagte bis zum 16.05.2017 Regulierung leistet aus dem abzuwickelnden Fahrzeugdiebstahl. Ferner enthielt die Abrechnung den Hinweis, dass sie unter der Bedingung erfolgt, dass die Leasingraten für den genannten Zeitpunkt bereits bezahlt sind und der Schaden von der Versicherung vollständig ausgeglichen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Wiederbeschaffungswert wird mit 39.800,00 EUR

Der Ablösewert BMW Financial Services mit 50.351,52 EUR

Der Neupreis mit 70.437,93 EUR

seitens der Klägerin unbestritten vorgetragen. Der Ablösebetrag, d.h., der Betrag welcher zur vollen Amortisierung des Finanzierungsaufwandes der Beklagten einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist und den die Beklagte mit 50.351,52 EUR beziffert hat, ist von der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten unter dem 04.04.2017 vollständig reguliert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Kfz-Versicherung ihrerseits hat im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertragsvertragsverhältnis mit der Klägerin ein Wertgutachten zur Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes und des Neuwertes des Fahrzeuges erstellen lassen. Das Gutachten ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 39.800,- EUR netto und einen Neuwert mit 70.437,93 EUR netto. Der Wert entspricht in etwa dem im Leasingvertrag angegebenen Fahrzeuggrundpreis von 72.966,38 EUR netto. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Versicherung erklärte sich bereit, im Rahmen der Neuwertentschädigung eine Versicherungsleistung gemäß Wertermittlung (Neupreis) zu zahlen. Nachdem sowohl die ...

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