Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 3 O 4414/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen VII ZR 183/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Endurteil des LG München II vom 12.8.2004 - Az.: 3 O 4414/03 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das LG München II hat mit Endurteil vom 12.8.2004 der Klägerin den beanspruchten restlichen Werklohn aus dem Vertrag der Parteien vom 8./17.11.2002 zuerkannt und die auf Erstattung geleisteter Werklohnzahlungen gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen.

Der Beklagte greift das Ersturteil mit seiner zulässigen Berufung an. Er macht wie bereits vor dem Erstgericht geltend, dass die Klägerin zusammen mit der Lieferantin des Blockheizkraftwerkes eine Bietergemeinschaft bilde, für die Funktionstauglichkeit der Gesamtanlage und die fehlende Nutzbarkeit ihrer Heizungsinstallation hafte und ihm wegen mangelhafter Werkleistung einen Rechtsgrund für den erklärten Rücktritt vom Vertrag geliefert habe.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des LG München II vom 12.8.2004 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 19.280 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

sowie die Zulassung der Revision.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin beruft sich auf mangelfreie Erbringung ihres Gewerks und bestreitet, eine Bietergemeinschaft mit der Firma G. gebildet und Hinweispflichten ggü. dem Beklagten verletzt zu haben.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Endurteil des LG München II vom 12.8.2004 Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 10.3.2004 mit den Parteien erörtert, gem. Beweisbeschluss vom 15.2.2005 ein Ergänzungsgutachten der Sachverständigen B. vom 8.3.2005 erholt und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2005 angehört. Auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.

Das Erstgericht stellt zutreffend fest, dass die Klägerin zusammen mit der Lieferantin des BHKW keine Bietergemeinschaft bildet und daher nicht für das Konzept der gesamten Blockheizkraftwerksanlage und deren Mangelfreiheit und Tauglichkeit haftet. Aus dem Angebot der Klägerin vom 18.7.2002 gem. Anlage K 1 und der Auftragsbestätigung vom 8.11.2002 gem. Anlage K 2 lässt sich nicht herleiten, dass die Klägerin das vom Beklagten bestellte Inselheizkraftwerk geplant, empfohlen oder zu leisten hatte. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin zusammen mit der Firma G. beim Beklagten dessen Bedarf an Wärme und Warmwasser ermittelte und eine Heizflächenzusammenstellung erarbeitete, ändert nichts daran, dass die Klägerin nur für die von ihr selbst zugesagten Leistungen einzustehen hat.

Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin Hinweispflichten verletzte, die sie ggü. dem Beklagten zu erfüllen hatte. Prüfungs- und Hinweispflichten eines Unternehmers in Bezug auf ein Gewerk, auf das er aufbauen muss, bestehen nur, soweit der Unternehmer das fremde Gewerk mit dem Wissen, das er hat oder das ihm abverlangt werden darf, beurteilen kann.

Die Mangelhaftigkeit der Insel-BHKW-Anlage folgt nach den sachkundigen Ausführungen der Dipl.-Ing. B. aus dem zu geringen Strombedarf des Beklagten; wegen zu geringer Stromabnahme produziert die Anlage keine ausreichende Abwärme für Heizung und Warmwasser. Dies ist aber kein Mangel, den die Heizungsfirma zu vertreten hätte.

Nach der Einschätzung der Sachverständigen sind die zur Beurteilung einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage erforderlichen Sonderkenntnisse bei einer Fachfirma für Heizung und Sanitär nicht standardmäßig vorauszusetzen und konnte die Klägerin nicht erkennen, wie viel Bedarf an elektrischer Energie im Anwesen des Beklagten bestand, weil die entsprechenden Ermittlungen aus dem Gewerk Elektro kommen mussten.

Somit hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass die Klägerin das nicht von ihr selbst vorgeschlagene Anlagenkonzept überblickte und ihm ggü. Bedenken anmelden musste. Da nach Beweisaufnahme offen blieb, ob die Klägerin sich nicht auf die grundsätzliche Tauglichkeit eines Insel-BHKW für die Zwecke des Beklagten verlassen durfte, kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie weder eine genaue Erläuterung des Konzepts noch die Einschaltung eines Fachplaners verlangte und dass sie den Beklagten nicht darauf hinwies, dass die vorgesehene Anlage seinen Bedarf nicht decken würde.

Der Rücktritt des Beklagten vom Vertrag nach §§ 634 Ziff. 3...

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