Leitsatz (amtlich)

Zur internationalen Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen bei Kapitalanlagen in der Schweiz.

 

Normenkette

KredWG § 32

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 31.07.2009)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2011; Aktenzeichen VI ZR 154/10)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 31.7.2009 wird, soweit darin die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) auch in der Berufungsinstanz. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2), 3) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 101.613,61 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt im Zusammenhang mit einem Vermögensverwaltungsvertrag von den Beklagten, die sämtlich in der Schweiz ansässig sind und nicht über eine Erlaubnis nach § 32 KWG verfügen, gesamtschuldnerisch Schadensersatz wegen des Betreibens von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, wegen verdeckter Provisionszahlungen sowie aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung.

Die Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten (fortan einheitlich: Zweitbeklagte) und die Erstbeklagte sind Gesellschaften, die sich mit der Verwaltung von Vermögensanlagen befassen. Die Drittbeklagte ist eine Gesellschaft, die den Fonds "P. F. H. 125 %" aufgelegt hat, dessen Laufzeitende auf den 18.12.2013 bestimmt war (Anlage K 2). Unter dem 24.2.2003 schloss die Beklagte zu 3) mit der Beklagten zu 1) einen "Vertriebsvertrag" (Anlage B 3; dt. Übersetzung Anlage B 4), wonach die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) mit dem Vertrieb der Produkte der Beklagten zu 3) beauftragt. "S. (= die Beklagte zu 1) haftet für die Einhaltung etwaiger Vertriebsbeschränkungen, die in den Ländern gelten, in denen der Vertrieb stattfindet ... SBI wird bezüglich der auf das Angebot und den Verkauf der P.-Produkte (= die Produkte der Beklagten zu 3) in den Ländern, in denen der Vertrieb erfolgt, anwendbaren Gesetze und Bestimmungen alle geeigneten Schritte unternehmen und alle geeigneten Verfahren einhalten ... S. erklärt und sichert P. zu, dass es die P. -Produkte ... nur in Einklang mit den in den Ländern, in denen der Vertrieb stattfindet, geltenden Gesetze und Bestimmungen ... zum Verkauf anbieten wird ... S. erklärt und versichert gegenüber P., dass ... es über sämtliche behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen ... verfügt, die das Gesetz gegebenenfalls für die Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Vertrag vorschreibt".

Die Beklagte zu 4) ist eine Schweizer Bank. Die Klage gegen die frühere Beklagte zu 5) wurde erstinstanzlich zurückgenommen. Hinsichtlich des Vermögens der Erstbeklagten hat das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 24.11.2009 den Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) ist daher gem. § 240 ZPO, § 352 InsO unterbrochen; Anhaltspunkte dafür, dass der schweizerische Eröffnungsbeschluss nicht anerkennungsfähig wäre (§ 343 InsO; vgl. hierzu MünchKomm/Reinhard, InsO, 2. Aufl., § 352 Rz. 5) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Durch ihren langjährigen Vermögensberater, den erstinstanzlich vernommenen Zeugen S., war die Klägerin über die von der Erstbeklagten angebotene Vermögensverwaltung und das Anlageprodukt der Drittbeklagten informiert worden. Am 4.3.2004 unterschrieb die Klägerin auf einem Formular der Viertbeklagten eine "beschränkte Vollmacht für externe Vermögensverwalter" (Anlage K 1), in dem sie die Erstbeklagte bevollmächtigte, sie als unabhängiger Vermögensverwalter ggü. der Viertbeklagten in Bezug auf die Verwaltung ihrer "dort deponierten Vermögenswerte in jeder Hinsicht zu vertreten. Die Vollmacht umfasst ... den An- und Verkauf von Wertpapieren ... der Bevollmächtigte ist befugt, im Namen des Vollmachtgebers die für die Vermögensverwaltung im genannten Rahmen allenfalls erforderlichen Verträge zu unterzeichnen." Dieser Vollmacht war ein "Letter of Intent" (Anlage K1 "S. 5" = Bl. 2 der Anlage) der Erstbeklagten beigefügt, wonach die Klägerin "unwiderruflich aus Emission, die folgenden Noten, wie im Termsheet beschrieben", zeichnet, wobei nachfolgend angekreuzt ist "F. Notes 125 % Euro ... Gewünschte Strategie ... Stufe 3 ... Zur Investition überwiesener Betrag 155.000 EUR". "Ich beauftrage die s. zur Investition gemäß meiner gewählten Strategie und übertrage ihr die aktive Vermögensverwaltung." Gleichzeitig unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Kontoeröffnung (Anlage K 1, S. 6). Die Vollmacht zugunsten der Erstbeklagten ...

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