Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG a.A. im Rahmen einer Kapitalerhöhung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Zuge einer Umstrukturierung und Kapitalerhöhung einer KG a.A. können die Einleger und die Gesellschaft wirksam eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass neben den Zahlungen für ausgewiesenes Grundkapital der neu herausgegebenen Aktien nebst Agio auch weitere "Zuzahlungen" geleistet werden, die als Zahlungen in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die freien Kapitalrücklagen einzuzahlen sind.

2. Eine Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG a.A. ist zu bejahen, wenn die Inferenten im Zuge der Kapitalerhöhung die für von ihnen gezeichnete Aktien der Gesellschaft zzgl. Agio zu leistende Einlage - wie sie auch im Handelsregister veröffentlicht ist - tatsächlich erbracht haben.

3. Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen eines Inferenten, die ausdrücklich als Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen geflossen sind, umgehend zur Befriedigung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung einer Schwestergesellschaft eines anderen Einlegers entsprechend einer vorherigen Absprache zwischen der Gesellschaft und letzterem verwandt werden.

4. Die Verwendung von Geldern anderer Investoren, die diese zulässigerweise als schuldrechtliche Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen leisteten, zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Schwestergesellschaft eines anderen Inferenten beeinträchtigt die im Zuge der Kapitalerhöhung für die gezeichneten neuen Aktien zzgl. Agio zu leistende Bareinlage nicht; sie stand der Komplementärin der KG a.A. zur freien Verfügung.

 

Normenkette

AktG §§ 36a, 150, 188 Abs. 2 i.V.m. 36 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 278 Abs. 3; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, § 272 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 5 HK O 20896/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen II ZR 249/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 18.8.2005 - 5HK O 20896/04, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der ... Media GmbH & Co. KGaA von der Beklagten (nochmalige) Einzahlung der Bareinlage gem. § 54 Abs. 2 AktG und stützt sich dabei insb. darauf, dass die Beklagte den Ausgabebetrag der von ihr im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der Insolvenzschuldnerin gezeichneten Aktien nicht zur freien Verfügbarkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin gezahlt habe und die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage vorlägen.

Mit Beschluss des AG - Insolvenzgericht - München vom 16.3.2002 - 1502 IN 879/02 (Anlage K 3) wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...Media GmbH & Co. KGaA bestellt. Die Insolvenzschuldnerin war im Handelsregister des AG München unter Reg.Nr. HRB ...10 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war die ...Media Beteiligungs GmbH & Co. KG.

Die Beklagte ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der F. Invest S.p.A., die auch 100 % der Anteile an R. Invest Holding S.A. und an Re.. S.p.A. hielt. Die Beklagte selbst war an diesen beiden Gesellschaften nicht beteiligt.

Im Frühjahr/Sommer 1999 kam es zu Verhandlungen und Vereinbarungen, die zum Ziel hatten dem Free TV-Geschäft der Unternehmensgruppe von Dr. K.. zusätzliche finanzielle Mittel zuzuführen. Hieran waren drei Investorengruppen beteiligt, nämlich die F. Invest S.p.A., Italien, die K.-Gruppe sowie die L. Brothers Holding Inc. Insgesamt sollte der Gemeinschuldnerin letztlich neues Kapital i.H.v. 1,125 Mrd. DM zufließen.

Am 20.3.1999 schlossen u.a. die F. Invest S.p.A., die K. 98 Ltd. und verschiedene Firmen des Medienimperiums von Dr. K., darunter auch die K. Media GmbH & Co. KGaA (die am 29.6.1999 in die K.. Beteiligungs GmbH und Co. KGaA umfirmierte) - im Vertrag als "Ziel-Gesellschaft" bezeichnet -, sowie Dr. K. persönlich ein "Preliminary Investment Agreement" (Anlage K 8 A, B).

Der im Original in englischer Sprache verfasste vorläufige Investitionsvertrag sah zunächst u.a. eine Investitionssumme je Investor (F. Invest und K. ) i.H.v. 375 Mio. DM vor. Dabei sollte das Aktienkapital der Zielgesellschaft durch 9.980.000 neue nennwertlose Inhaberaktien, von denen jede 5 DM des Aktienkapitals der Zielgesellschaft umfasst, von 100.000 DM um 49.900.000 DM auf 50.000.000 DM erhöht werden.

Ausweislich der Schlussbestimmung in Ziff. XI 5. konnten die vertragsgemäßen Rechte und Pflichten der Parteien ohne vorherige Zustimmung der anderen Parteien weder abgetreten noch delegiert werden, außer an eine 100 %ige To...

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