Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.08.2006; Aktenzeichen 4 O 6056/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.06.2008; Aktenzeichen XI ZR 239/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 29.8.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 103.165,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung des ihm und seiner Ehefrau von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 1./8.11.1991 (Anl. K 5) gewährten Darlehens über 147.360 DM zur Finanzierung des gemeinsamen Kaufs der 1969 errichteten Eigentumswohnung Nr. 21 an der O. str. 3 in B.. zu 131.150 DM gemäß notariellem Vertrag vom 7.9.1991 (Anl. K 4).

Das Darlehen haben der Kläger und seine Ehefrau ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders selbst aufgenommen. Als Sicherheit hierfür bestellten sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Folgenden die Beklagte, eine Grundschuld über 148.000 DM am erworbenen Objekt (Anl. K 7) und traten die Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab (Anl. K 6). Sie haben das Darlehen zum Auslauf der Zinsfestschreibung Ende Oktober 1996 gekündigt und im Wege der Umschuldung über die B. Bausparkasse AG bei der Beklagten vollständig zurückgeführt. Hierbei hat die Beklagte die Ansprüche aus der Lebensversicherung zurück an den Kläger und seine Ehefrau und die Grundschuld an die neue Kreditgeberin abgetreten.

Der Kläger verlangt nunmehr die Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte von gesamthaft 103.165,72 EUR zurück. Er macht geltend, er und seine Ehefrau seien sowohl zum Kauf der Wohnung als auch zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation veranlasst worden. Insbesondere seien die Vermittler Ar. und Zi. am 1.11.1991 in ihrer, des Klägers und seiner Ehefrau, Wohnung erschienen und hätten den Darlehensvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt. Diese Vermittler hätten sie zudem arglistig über den Wert der Wohnung getäuscht. Der Verkehrswert der erworbenen Wohnung betrage, wie sich aus dem Gutachten des von ihm, dem Kläger, beauftragten Sachverständigen Sa. (Anl. K 9) ergebe, weniger als die Hälfte des Kaufpreises. Das zeige auch die Hochrechnung des im Mietspiegel 1992 ausgewiesenen monatlichen Mietpreises von 7,40 DM bis 8,90 DM pro Quadratmeter. Entsprechend sei die Mietgarantie von 549 DM bei insgesamt 61 Quadratmetern Wohnfläche, somit 9 DM pro Quadratmeter und Monat, zu hoch angesetzt worden und das persönliche Berechnungsbeispiel der Vermittler für den Kläger und seine Ehefrau (Anl. K 3) unzutreffend. Überdies seien Innenprovisionen von 25 % geleistet worden. Das alles habe die Beklagte gewusst und müsse sie sich, da es auch aus dem von den Vermittlern übergebenen Prospekt hervorgehe, im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Vertrieb der Wohnungen zurechnen lassen.

Die Beklagte bestreitet nicht nur jedwede Haustürsituation, sondern auch eine sittenwidrige Überteuerung des Preises der gekauften Wohnung. Sie selbst habe intern einen Verkehrswert von 110.000 DM angesetzt. Sie hält auch sonst Schadensersatzansprüche für nicht begründet. Schließlich beruft sie sich auf Verjährung.

Das LG München I hat mit Urteil vom 29.8.2006 die Klage abgewiesen. Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Haustürsituation scheiterten an § 2 HWiG. Im Übrigen sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum jetzigen Zeitpunkt verwirkt und auf Grund eines kausalen Anerkenntnisvertrages in Folge vorzeitiger Kreditrückführung ausgeschlossen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Schadensersatz weiter.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2007 Bezug genommen.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung der Beklagten zu Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 01./8.11.1991 verneint und die Klage abgewiesen.

1. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Aufklärungsverschuldens zu.

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