Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 29.08.2005; Aktenzeichen 17 O 22043/03)

 

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28.02.2003 gegen 10.30 Uhr auf der Kreuzung der ...-Allee mit der D.-Straße in A. zwischen dem klägerischen Mercedes und einem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lkw im Zusammenhang mit einem Wendemanöver des letzteren in Höhe von insgesamt 8.351,16 Euro (Reparaturkosten netto 6.074,20 Euro, Wertminderung 1.100 Euro, SV-Kosten 615,96 Euro, Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage je 59 Euro = 531 Euro, Unkostenpauschale 30 Euro) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.08.2005 (Bl. 218/228 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es bejahte zwar eine alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach, versagte aber unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Köln einen Ersatzanspruch, weil ein verschwiegener Vorschaden und der streitgegenständliche Schaden sich nicht trennen ließen. Hinsichtlich der näheren Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 26.09.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit einem beim Oberlandesgericht am 13.10.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 234/235 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht am 31.10.2005 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 238/243 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.351,16 Euro als Gesamtschuldner zu bezahlen sowie die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank aus 8.351,16 Euro seit dem 28.03.2003 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 08.11.2005 (Bl. 244/245 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.01.2006 (Bl. 247/252 d.A.) Bezug genommen.

B.

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.969 Euro. Insoweit ist die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung erfolgreich. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens zu Unrecht in vollem Umfang verneint.

1. Das Erstgericht hat zunächst schon in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht angenommen, dass eine Trennbarkeit des nach seinen Feststellungen verschwiegenen Vorschadens und des vorliegend zu beurteilenden, dem verfahrensgegenständlichen Unfall zuordenbaren Zweitschadens nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen P. nur "möglicherweise" gegeben sei. Für diese Behauptung gibt es in den Akten keinerlei Anhalt. Der Erstrichter hat, worauf der Kläger in seiner Berufung zurecht hinweist, die Aussagen des Gutachtens insoweit in ihr Gegenteil verkehrt: Der Gutachter P. kommt nämlich unter Herausrechnung auch der deckungsgleichen Vorschäden zu einem dem verfahrensgegenständlichen Unfall eindeutig zuordenbaren Schaden von genau 1.767 Euro netto (vgl. Hauptgutachten S. 62/65 = Bl. 125/128 d.A. und S. 77 = Bl. 140 d.A.). Von "möglicherweise" durch den verfahrensgegenständlichen Unfall verursachten Schäden spricht vielmehr nur das von der Erstbeklagten vorgelegte Privatgutachten vom 13.06.2003 (Anl. B 1, S. 8).

Einer tatsächlichen Grundlage entbehrt auch die relativierende Schlussfolgerung des Ersturteils aus der Bemerkung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dieser Betrag ergebe sich bei "maximierender Betrachtungsweise". Diese Bemerkung bezieht sich, worauf die Berufung ebenfalls zurecht hinweist, auf die Wertansätze im vorgenannten Privatgutachten (vgl. Hauptgutachten S. 63 = Bl. 126 d.A.), ohne dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich hiervon distanzieren wollte - im Gegenteil werden diese Wertansätze als grundsätzlich zutreffend bezeichnet.

2. Das angefochtene Urteil ist auch rechtlich fehlerhaft.

a) Der nach seiner Behauptung durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat im Streitfall den Unfall und den ihm daraus erwachsenen Schaden zu beweisen.

Ob ihm dies ganz oder wenigstens teilweise gelungen ist, hat das Gericht nach Maßgabe der §§ 286, 287 ZPO festzustellen:

(1) Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung sind gemäß § 286 Abs. 1 ZPO

- der gesamte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Akteninhalt,

- das Prozessverhalten der Beteiligten

- sowie das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme,

wobei es nicht darauf ankommt, wer was vorgetragen hat und wer die Beweislast hat (Senat, Beschluss vom 22.03.2005 - 10 U 5088/04 und vom 20.07.2005 - 10 W 1388/05; Hohlweck, JuS 2001, 584, 585 unter II 2; Sattelmacher/Sirp/Schuschke, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Aufl., 2003, Rdn. 383; Zöller/Greger, ZPO, 25...

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