Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 22 O 14187/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 217/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, 22. Zivilkammer, vom 26.1.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung des sich aus Lastschriftwiderrufen ergebenden Saldos eines Girokontos.

Auf Eigenantrag der UF GmbH & Co KG (nachfolgend: "die Schuldnerin") wurde der Kläger mit Beschluss des AG Hamburg vom 2.10.2002 zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt und gleichzeitig die Wirksamkeit sämtlicher Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2, Alt. 2 InsO. Mit weiterem Beschluss des AG Hamburg vom 16.12.2002 wurde der Schuldnerin sodann ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Alt. 1 InsO auferlegt. Mit Beschluss des AG Hamburg vom 27.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K 1 bis K 3).

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten u.a. das Konto mit der Nummer 3800. Der Kontoverbindung lagen nach den Feststellungen des LG die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten i.d.F. vom 1.5.2002 zugrunde (Anlage B 1). Nach deren mit "Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften ü-berschriebener Ziff. 7 Abs. 3 hat der Kunde gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wenn er diese nicht schon genehmigt hat, Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt danach als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge muss die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.

Im Zeitraum vom 1.8.2002 bis 2.10.2002 löste die Beklagte Lastschriften i.H.v. 1.254.536,31 EUR ein und belastete damit das oben genannte Girokonto. Mit Schreiben vom 7.10.2002 (Anlage B 3) sperrte der Kläger das Konto mit sofortiger Wirkung für Lastschriften. Mit Schreiben vom 7.12.2004 (Anlage K 6) verweigerte er ggü. der Beklagten die Genehmigung zu sämtlichen Lastschriften und Belastungsbuchungen, soweit sie im Anlagenkonvolut K 4 markiert und in der Anlage K 5 nochmals zusammengestellt sind.

Weiter hat das LG in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen weder von der Schuldnerin noch vom Kläger ausdrücklich genehmigt wurden. Einen hiergegen gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat es mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte keine Genehmigung des Klägers ggü. der Beklagten, sondern nur ggü. der Schuldnerin behauptet habe (Beschluss vom 19.4.2006, Bl. 184/188).

Zu etwaigen Rechnungsabschlüssen hat das LG in dem angefochtenen Urteil nur festgestellt, dass für die Lastschriften Rechnungsabschlüsse jeweils zum Monatsende - somit zum 31.8.2002 für August 2002 und zum 30.9.2002 für September 2002 - vorlägen.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Auskehrung desjenigen Guthabens zustünde, welches infolge der nicht korrigierten Lastschriftbuchungen aus der Zeit vom 1.8.2002 bis 2.10.2002 unzutreffenderweise nicht ausgewiesen worden sei. Insoweit liege das tatsachliche Kontoguthaben der Schuldnerin um einen Betrag von EUR 1.254.536,31 höher als dieser in den jeweiligen Kontoauszügen ausgewiesen sei. Es läge weder eine konkludente Genehmigung noch eine Schweigegenehmigung gem. Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken vor.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht, dass sie sich auch ggü. dem Kläger als Insolvenzverwalter auf die Genehmigungsfiktion in Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken berufen könne. Die Verweigerung der Zustimmung zur Genehmigung der Lastschriften wäre insolvenzzweckwidrig gewesen, so dass sie keinen Grund gehabt habe, am Vorliegen der Genehmigungen zu zweifeln. Jedenfalls habe der Kläger sein Recht, den Belastungsbuchungen zu widersprechen, verwirkt. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, der ihr wegen der Nichtgenehmigung der Lastschriften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustünde, falls tatsächlich ein Widerspruchsrecht des Klägers wirksam wäre.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ...

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