Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 13 O 2855/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen VII ZR 215/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München II vom 17.2.2006 - AZ.: 13 O 2855/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 des Endurteils von 532.925,98 EUR auf 525.205,47EUR abgeändert wird.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Streithelfer der Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg.

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten verlangen mit ihrer Berufung den Abzug der gezahlten Grunderwerbssteuer und die Berücksichtigung der Steuervorteile beim Finanzamt, die der Kläger für die AfA seit Fertigstellung des Objekts erhalten hat.

Die Beklagten tragen im Berufungsverfahren vor, dass die Grunderwerbssteuer i.H.v. 7.720,51EUR als Abzug von den Schadenspositionen zu berücksichtigen sei, da für den Rückerwerb ein Anspruch auf Rückerstattung bestehe. Außerdem seien die Steuervorteile, die der Kläger für die Inanspruchnahme der AfA vom Finanzamt erhalten habe, zu berücksichtigen. Rechnerisch sei dies ein Betrag von 95.020,26 EUR. Beide Beträge müsse sich der Kläger anrechnen lassen.

Die Beklagten beantragen daher:

I. Unter Abänderung des am 17.2.2006 verkündeten Urteils des LG München II, Az.: 13 O 2855/02, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 532.925,98 EUR abzgl. eines Betrages für Grunderwerbssteuer i.H.v. 7.720,51 EUR und abzgl. der noch zu ermittelnden Steuervorteile aus der Geltendmachung der AfA für die streitgegenständliche Wohnung nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6.6.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung an die Beklagte zu 1) des Miteigentumsanteils zu 78,34/1000 am Grundbesitz ... und ... der Gemarkung ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung mit Kellerabteil, eingetragen im Grundbuch des AG ... Band 267, Bl. 9429, mit Sondernutzungsrecht, und des Miteigentumsanteils zu 2,38/1000 am Grundbesitz ... und ... der Gemarkung ... verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 38 bezeichneten Tiefgaragenstellplatz, eingetragen im Grundbuch des AG ... für ... Band 268, Bl. 9456 und den damit verbundenen Sondernutzungsrechten.

II. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt: Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger trägt vor, dass die Grunderwerbssteuer deshalb nicht zurückzuerstatten sei, da die Rückübertragung noch nicht erfolgt sei. Auch müsse er sich keine Steuervorteile wegen der erhaltenen AfA anrechnen lassen, da der Kläger nach der Rückübertragung die erhaltenen Steuervorteile zurückzuerstatten habe, da diese nachträglich versteuert werden.

Bezüglich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft vom Finanzamt München I, das für den Kläger das zuständige Veranlagungsfinanzamt ist. Bezüglich der erteilten Auskunft wird auf das Schreiben des Finanzamts München I vom 22.8.2006 Bezug genommen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Die Berufung der Beklagten ist nur bezüglich der Grunderwerbssteuer begründet und im Übrigen nicht begründet.

Auf das Schuldverhältnis sind die vor dem 1.1.2002 geltenden Gesetze anzuwenden (Art. 229, § 5 EGBGB).

Die Beklagten haben Anspruch auf Berücksichtigung des gezahlten Grunderwerbssteuerbetrages, da dieser Betrag auf Antrag zurückerstattet wird. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist § 161 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz anwendbar, nämlich § 16 Abs. 2 Nr. 3. Da der Kläger Schadensersatz geltend macht, ist insoweit ein Abzug i.H.v. 7.720,51EUR vorzunehmen, da in dieser Höhe kein Schaden entstanden ist. Insoweit müssen sich die Beklagten auch nicht auf eine Abtretung des Anspruchs verweisen lassen.

Bezüglich der Steuervorteile sind die Ausführungen des Erstgerichts im vollen Umfang richtig und der Senat nimmt hierauf Bezug. Es ist ständige Rechtsprechung des BGH, dass ein Vorteilsausgleich dann nicht zu erfolgen hat, wenn der hierauf entfallene Betrag zu versteuern ist (BGH v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, BGH v. 2.3.1994 - VII ZR 14/93, BGH v. 6.11.1989 - II ZR 235/88). Dem schließt sich der Senat an.

In dem Schreiben des Finanzamtes München I vom 22.8.2006 hat das Finanzamt nachvollziehbar ausgeführt, dass...

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