Leitsatz (amtlich)

1. Zur Inhaltskontrolle folgender, von einem Unternehmer gestellter Allgemeine Geschäftsbedingungen, die beim Abschluss von im elektronischen Geschäftsverkehr über die Internethandelsplattform www. ebay. de mit Verbrauchern geschlossenen Fernabsatzkaufverträgen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts verwendet werden:

a. "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

b. "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen

aa. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

bb.zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder

cc. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

c. "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."

2. Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sind keine Entgeltforderungen i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 2, §§ 307, 312c Abs. 2, § 312d Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4, § 312e Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 312 f. S. 1, §§ 313, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 2, § 355 Abs. 2 S. 1, § 356 Abs. 2, § 357 Abs. 3; BGB-InfoV Anlage 3 zu § 14 Abs. 2; BGB § 14 Abs. 3; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1, §§ 4-5; UWG § 12 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen 12 O 12049/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 219/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 24.1.2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in mit Verbrauchern über die Internetplattform www.ebay.de zu schließenden Kaufverträgen nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von mit Verbrauchern nach dem 1.4.1977 über www.ebay.de geschlossenen Kaufverträgen zu berufen:

1. "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

2. "Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen

a) zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

b) zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen (u.a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder

c) zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

3. "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30.7.2007 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs gemäß vorstehender Nr. 1. I. abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 EUR, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Dachverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland, macht gegen die Beklagte, die u.a. mit Heimtextilien, Kinder und Babybekleidung und Babyausstattung Handel über die Internethandelsplattform www. ebay. de betreibt, Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG sowie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geltend.

Der Kläger hat in erster Instanz beantr...

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