Entscheidungsstichwort (Thema)

anderweitige Unterbringung von Katzen

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 12.11.1989; Aktenzeichen 12 O 14876/87)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12. November 1989 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus Nr. I und Nr. II des landgerichtlichen Urteils erst mit Ablauf des 30. September 1990 beginnt.

II. Den Beklagten als Gesamtschuldnern fallen die Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 7178/89 vor dem Oberlandesgericht München zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Das Landgericht München I hat am 12.11.1989 folgendes Endurteil verkündet:

I. Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen auf dem Grundstück mit Doppelhaushälfte in … gehaltenen oder in Pflege genommenen Katzen bis auf zwei zu entfernen.

II. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000,– DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 10 Tagen tritt, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, über die in Ziffer I genannte Zahl von zwei Katzen hinaus weitere Katzen auf dem Grundstück in … zu halten oder Katzen, die in Eigentum dritter Personen stehen, ganz oder vorübergehend in Pflege zu nehmen, soweit hierdurch die Zahl von zwei Katzen auf ihrem Grundstück überschritten wird.

III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung durch die Klägerin in Höhe von 3.000,– DM.

Auf dieses – von den Beklagten mit ihrer Berufung angefochtene – Urteil sowie die im vorliegenden Rechtsstreit zuvor ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts München vom 25.10.1988 und des Landgerichts München I vom 2.11.1987 wird ebenso Bezug genommen wie auf das Augenscheinsprotokoll (= AP) vom 31.5.1988, das tiermedizinische Gutachten (= GA) vom 18.7.1988, die Beweisaufnahmeprotokolle vom 11.10.1988, 16.10.1989 und 15.5.1990 sowie die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Den Augenschein hat das Oberlandesgericht München unter Zuziehung des Sachverständigen … am 31.5.1988 eingenommen, der am 18.7.1988 ein schriftliches Gutachten erstattet hat, welches zu Protokoll vom 11.10.1988 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Der Gutachter … ist gerichts-tiermedizinischer Sachverständiger und Direktor der Welttierschutzgesellschaft in ….

Das Landgericht München I hat am 16.10.1989 neun teils von der Klägerin und teils von den Beklagten benannte Zeugen vernommen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Mehrfache Versuche des Oberlandesgerichts München (am 11.10.1988 und vor allem im Augenscheinstermin vom 31.5.1988) und des Landgerichts München I (Protokoll vom 16.10.1989/Seite 2), die Parteien zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen, sind an der Ablehnung seitens der Beklagten gescheitert.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.11.1989 ist zulässig (§ 519 b Abs. 1 ZPO), aber nicht begründet, denn das angefochtene Urteil – das ausschliesslich auf eine Geruchsbelästigung abstellt – ist richtig.

Die Klägerin hat die Sachbefugnis (unten Nr. 1), von den beiden passiv legitimierten Beklagten (unten Nr. 2) die anderweitige Unterbringung der übrigen Katzen zu verlangen, da die Klägerin zur Duldung von nur zwei Katzen verpflichtet ist (unten Nr. 3).

1. Sachbefugnis der Klägerin:

Die Klägerin hat die Sachbefugnis, die anderweitige Unterbringung der übrigen Katzen zu verlangen.

Wird das Grundstückseigentum durch die Zuführung von Gerüchen wesentlich beeinträchtigt (§ 906 Abs. 1 BGB), kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest bei warmer Witterung und bei entsprechender Windrichtung auf dem Grundstück der Klägerin eine wesentliche Geruchsbelästigung infolge der Katzenhaltung besteht, die auch weiter zu besorgen ist. Diese Überzeugung ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gerechtfertigt (§§ 286, 523 ZPO).

Auf dem Grundstück der Beklagten werden jedenfalls 27 Katzen gehalten (AP Seite 2). Im Haus der Beklagten riecht es nach Katzen (Zeugin …), und zwar herrscht nach den eigenen Feststellungen des Oberlandesgerichts im ganzen Haus ein strenger Katzengeruch (AP Seiten 3 und 4), der auch den Garten der Beklagten durchzieht (GA Seiten 2, 3 und 19) und sich zusätzlich auf das Grundstück der Klägerin zu erstrecken vermag: Bei der Haltung von 27 Katzen fallen erhebliche Mengen an Urin und Kot an, die bei Katzen einen durchdringenden Eigengeruch haben; selbst wenn bei Benutzung von „Katzenstreu” im Katzen-Kl...

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