Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 01.07.2011; Aktenzeichen 14HK O 15248/09)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2011, Aktenzeichen 14HK O 15248/09, wird einstimmig zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.07.2011 und der Zurückweisungsbeschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten im Urkundsverfahren um die Rückabwicklung eines Mietverhältnisses. Auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundsverfahren nicht statthaft abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Der Berufungsführer beantragt daher:

  • 1.

    An die M. GmbH 17.500.- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 191.125.- € vom 5.7.2007 bis 27.8.2009 und aus einem Betrag in Höhe von 17.500.- € seit 28.8.2009 bis zu einem Betrag in Höhe von 11.401,16 €,

  • 2.

    an den Kläger restliche Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 191.125.- € vom 5.7.2007 bis 27.8.2009 und aus einem Betrag in Höhe von 17.500.- € seit 28.8.2009 oberhalb des Betrages in Höhe von 11.401,16 € und

  • 3.

    an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte Z., W., H. GbR 2.380.- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtverfolgung für den Berufungsführer existenzielle Bedeutung hat oder weil das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Der Kläger beruft sich zwar nunmehr (pauschal) auf die existentielle Bedeutung der Sache, ohne dies aber näher darzutun. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte. Auch hat das Erstgericht mit inhaltlich zutreffender Begründung die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen.

Auf den Hinweis des Senats vom 1.12.2011 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch und insbesondere auf das Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Dem Berufungsführer wurde Gelegenheit zur Äußerung auf die Hinweise bis 22.12.2011 gegeben, eine Stellungnahme erfolgte mit Schriftsatz vom 21.12.2011. Die hierin erhobenen Einwände des Klägers geben zu keiner von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abweichenden Beurteilung Anlass. Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tasachen für den behaupteten Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB nicht durch Urkunden belegen können.

Der Kläger verweist für den späteren Wegfall des Rechtsgrundes auf die Anlage K 7. Die Frage des Wegfalls des Rechtsgrundes läßt sich aber nicht an ihrem, in dieser Urkunde wiedergegebenen Inhalt beurteilen. In dieser Aufhebungsvereinbarung ist lediglich festgestellt, dass das Mietverhältnis rückwirkend zum 2.1.07 aufgehoben wird.

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zedent ursprünglich an die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 191.125 € (163.625.- € Mietzinsvorauszahlungen und 27.500.- € Kaution) geleistet die Beklagte 173.125.- € zurückbezahlt hat, sodass der Kläger den Restbetrag in Höhe von 17.500.- € im Urkundsverfahren hier geltend macht.

Zur Statthaftigkeit einer Klage im Urkundenprozess ist aber grundsätzlich notwendig, dass auch zwischen den Parteien unstreitige, klagebegründende Tatsachen vom Kläger durch Urkunden belegt werden können; denn die Vorteile für eine im Urkundenverfahren klagende Partei dürfen nicht auf solche Fälle erweitert werden, in denen lediglich der die Klageforderung begründende Sachverhalt unstreitig ist. Unstreitige oder zugestandene Tasachen bedürfen daher nach herrschender Meinung zwar nicht des Urkundenbelegs. Dabei darf es allerdings nur um die Ausfüllung von Lücken in der Beweisführung gehen; ohne jede Urkunde wäre eine Klage im Urkundenprozess nicht statthaft. Dass der Kläger im Falle des Nichtbestreitens durch die Beklagte den Urkundenbeweis nicht zu führen braucht, ändert nichts daran, dass die Möglichkeit, ihn zu führen, Statthaftigkeitsvoraussetzung ist. (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 592 Rz. 11; OLG Köln, VersR 93...

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