Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 13.08.2015; Aktenzeichen 11 HK O 12224/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen I ZR 164/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 13.08.2015, Az. 11 HK O 12224/14, abgeändert.

2. Die Klage ist zulässig.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Sache darum, ob der Klägerin Ansprüche auf Unterlassung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen Markenrechtsverletzung zustehen.

Die Klägerin, ein im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Parfums weltweit tätiges Unternehmen, ist Inhaberin der unter anderem für Parfümeriewaren eingetragenen Unionsmar-ken 2786713 "Joop!" und 2950749 "Lancaster". Ferner nimmt sie exklusive Lizenzrechte an verschiedenen Unionsmarken und IR-Marken wahr, die ebenfalls für Parfümeriewaren regis-triert sind. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den streitgegenständlichen Marken wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (LGU S. 2) sowie auf die Anlagenkonvolute K 1 und K 2 Bezug genommen. Ihre Produkte vertreibt die Klägerin im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.

Die in P./Italien ansässige Beklagte zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, handelt mit Parfum- und Kosmetikartikeln. Sie unterhält die auch in deutscher Sprache verfügbare Homepage www.. it, auf der verschiedene Produkte abgebildet und Kontaktdaten angegeben werden, aber keine direkte Bestellmöglichkeit eröffnet wird (Anlagenkonvolut K 3).

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 03.08.2012 erfolgte eine Kontaktaufnahme zwischen der international tätigen Firma H. Parfum GmbH (nachfolgend: Firma H.) mit Sitz in Deutschland und der Beklagten zu 1), die zur Auslieferung von 150 Stück Parfums der Marke Davidoff "Cool Water" in Italien an eine von der Firma H. beauftragte Spedition (vgl. Frachtbrief gem. Anl. CBH 7) am 07.08.2012 führte. Die Waren sind vor der Übergabe an den Spediteur vollständig bezahlt und von letzterem in das Lager der Beklagten zu 1) in... E. verbracht worden.

In diesem Vorgang sieht die Klägerin eine Markenverletzung, da die streitgegenständlichen Parfumwaren ihrem Vorbringen zufolge nicht mit ihrer Zustimmung innerhalb der Europäischen Union erstmalig in Verkehr gebracht worden seien. In erster Instanz hat die Klägerin beantragt (nach Abtrennung des Unterlassungsantrags und des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten mit Trennungsbeschlüssen des vormals angerufenen LG Leipzig vom 23.05.2014 (Bl. 138/141 d.A.) und vom 04.09.2014 (Bl. 166/167 d.A.) und teilweiser Klagerücknahme von Klageantrag 1. in Richtung auf die Verletzung der Marke "Karl Lagerfeld" mit Schriftsatz vom 18.04.2013, Bl. 48 d.A.), die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Parfumprodukte unter den Marken Davidoff, Joop!, Wolfgang Joop, Jil Sander, Chopard, Nikos, J. Lo/Jennifer Lopez, Vivienne Westwood, Calvin Klein, Lancaster, Sarah Jessica Parker Covet, Chloè und Cerruti einzuführen, anzubieten, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen, die nicht von der Markeninhaberin oder einem Dritten mit Zustimmung der Markeninhaberin in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind,

2. an die Klägerin EUR 2.080,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Endurteil vom 13.08.2015 hat das LG nach Durchführung einer Beweisaufnahme (vgl. Sitzungsniederschrift vom 25.06.2015, Bl. 225/229 d.A.; das LG Leipzig hat seinerseits vor Abtrennung und Verweisung der abgetrennten Teile des Rechtsstreits an das LG München I bereits Beweis erhoben, vgl. Sitzungsniederschrift vom 10.04.2014, Bl. 117/120 d.A.) die Klage wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richte sich nach Art. 97 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Diese Vorschrift sei autonom auszulegen. Hiernach seien die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats, in der sich der der behaupteten Verletzung zugrunde liegende Vorfall ereignet habe oder zu ereignen drohe, international zuständig. Die Beweislast hierfür trage die Klägerin.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe könne von einer rechtsverletzenden Handlung der Beklagten im Inland nicht ausgegangen werden. Zwar möge sich die Homepage der Beklagten zu 1) auch an deutsche Kunden richten. Die Klägerin habe allerdings nicht dargetan, dass auf dieser Homepage markenverletzende Produkte zum Kauf angeboten würden. Die Behauptung der Klägerin, dem streitgegenständlichen Geschäftsabschluss sei die Versendung einer E-Mail mit den aktuellen Angeboten der Beklagten zu 1) an d...

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