Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeldanspruch: Unfallverletzung nach Vorfahrtverletzung des alkoholisierten Unfallverursachers; Arbeitsunfähigkeit von 9 Monaten wegen unzureichender Schmerztherapie

 

Normenkette

BGB §§ 253, 254 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 16.07.2013; Aktenzeichen 8 O 3009/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.8.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 16.7.2013 (Az.: 8 O 3009/11) in Nr. I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bereits bezahlten 2.000 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 11.000 EUR nebst Zinsen aus 6.000 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2.4.2010 sowie aus weiteren 5.000 EUR seit 23.8.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 328,07 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.8.2011 zu Händen von Rechtsanwalt Peter B., K., zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 61 % und die Beklagte 39 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger steht eine entsprechende Abwendungsbefugnis zu.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche (Erwerbsschaden, Schmerzensgeld, Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle Zukunftsschäden sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aus einem Verkehrsunfall vom 13.10.2009 gegen 01.15 Uhr auf der KS 14 in A./Gemeinde A. bei km 3.700 geltend.

Bei diesem Unfall hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten dem Kläger die Vorfahrt genommen. Der Versicherungsnehmer stand unter Alkoholeinfluss, er war mit 1,4 Promille alkoholisiert. Das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten und somit die 100%ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erlitt bei dem Unfall folgende unstreitige Verletzungen: HWS-Distorsion 1. Grades, Prellung des Unterarms und der Tibia links. Nach dem Unfall wurde der Kläger zunächst im Krankenhaus P. ambulant behandelt, die ärztliche Weiterbehandlung erfolgte durch seinen Hausarzt und den Orthopäden K. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger jedenfalls bis Mitte Januar 2010 unfallbedingt arbeitsunfähig war. Hinsichtlich des Parteivortrags und den tatsächlichen Feststellungen 1. Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 16.7.2013 (Bl. 110/121 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Beweisaufnahme dem Kläger ein über die bereits gezahlten 2.000 EUR hinaus zu zahlendes Schmerzensgeld i.H.v. weiteren 3.000 EUR nebst Zinsen zugesprochen, darüber hinaus dem Feststellungsantrag stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des LG wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 1.8.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim OLG München am 21.8.2013 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2013 Berufung eingelegt (Bl. 125 d.A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim OLG München am 31.10.2013 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen (Bl. 129/135 d.A.) begründet.

Der Kläger rügt, das Erstgericht habe die bei der Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Bemessungsfaktoren zum Teil gar nicht, zum Teil falsch zur Kenntnis genommen und deshalb auch nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt. Allein schon aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer und Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sowie der zunächst vollständigen und dann sukzessive sich bis auf den jetzigen Zustand verringernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers hätte das Gericht ein wesentlich höheres Schmerzensgeld zusprechen müssen. Völlig unberücksichtigt sei in dem Urteil auch geblieben, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Unfall durch eine grobe Vorfahrtsverletzung im Zustand absoluter Volltrunkenheit verursacht habe. Hinsichtlich des Verdienstausfallschadens habe das Erstgericht die Besonderheiten des streitgegenständlichen Unfalls, nämlich dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls erst am Anfang seiner selbständigen Berufstätigkeit gestanden ist, nicht berücksichtigt. Die Forderung des Erstgerichts, über die vorgelegten Unterlagen und die angebotenen Aussagen des Steuerberaters hinaus detaillierte und substantiierte weitere Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen darzulegen, habe nicht erfüllt werden können, da auf den Betr...

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