Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 6 O 19719/89)

 

Tatbestand

Der Kläger verkaufte und übergab dem Beklagten am 24.04.1987 ein Ölgemälde mit den Maßen 85 x 125 cm, das eine Schlachtenszene mit bewaffneten Reitern darstellt.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei im April 1987 geschäftsunfähig gewesen. Er habe bereits ab März 1987 wirr in zusammenhanglosen Sätzen gesprochen, sei unbegründet aggressiv gewesen und habe ein Bild des Elends geboten. Seine äußere Erscheinung sei im Gegensatz zu früher ungepflegt und die Kleidung heruntergekommen gewesen. Er habe häufig unter Alkoholeinfluß gestanden. Keiner, der ihn, den Kläger, gesehen habe, habe an seiner Geschäftsunfähigkeit zweifeln können. Da er beim Beklagten, einem Obsthändler, mehrfach eingekauft habe, habe auch dieser seinen Zustand erkannt, zumal er ihn seit Jahren gekannt habe.

Bei dem verkauften Bild habe es sich um ein Schlachtenbild, gemalt von Peter von Hess oder Umkreis, gehandelt. Das Bild habe eine Szene aus den griechischen Befreiungskriegen gezeigt. Auf den mit DM 5.000,-- vereinbarten Kaufpreis habe der Beklagte lediglich DM 400,-- bezahlt. Der wirkliche Wert des Bildes habe 40.000,-- DM betragen. Da der abgeschlossene Kaufvertrag sowie die Übereignung nichtig seien, sei der Beklagte zur Zurückgabe des Bildes verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Schlachtenbild, gemalt von Peter von Hess oder Umkreis, Sujet: Szene aus den griechischen Befreiungskriegen mit bewaffneten Reitern, mit den Maßen 85 x 125 cm, herauszugeben, Zug um Zug gegen Zahlung von DM 400,--.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, er habe dem Kläger im März 1987 ein Darlehen In Höhe von DM 400,-- gewährt. Außerdem habe er dem Kläger im März/April 1987 Waren im Wert von mindestens DM 80 auf Kredit verkauft. Als Sicherheit habe ihm der Beklagte zunächst ein Bild unbekannter Herkunft übergeben, das ein Motiv aus den napoleonischen Kriegen dargestellt habe. Da sich ergeben habe, daß der Kläger seine Schulden nicht begleichen könne, sei vereinbart worden, daß er das Bild gegen Erlaß des Darlehens in Höhe von DM 400,-- zu Eigentum erwerbe. Im Juli 1987 habe er das Bild weiterveräußert. Er könne das Bild daher nicht herausgeben, und zwar unabhängig davon, daß hierzu keine Verpflichtung bestehe. Der abgeschlossene Kaufvertrag sei wirksam. Der Kläger sei im April 1987 nicht geschäftsunfähig gewesen. Im Vergleich zu früher hätten sich weder sein Erscheinungsbild noch sein Verhalten wesentlich geändert. Der Kläger sei gut, wenn auch nicht sonderlich gepflegt gekleidet gewesen. Er sei häufig alkoholisiert gewesen und habe in diesem Zustand zu großsprecherischer Angeberei geneigt. Von einer Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge könne keine Rede sein.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.09.1990 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Kaufvertrag und dingliche Übereignung des Bildes seien zwar nichtig, da der Kläger im April 1987 nach dem Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. W. geschäftsunfähig gewesen sei; eine Verurteilung zur Herausgabe des Bildes komme aber gemäß § 283 BGB nicht in Betracht, da der Beklagte die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht zu vertreten habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 11.09.1990 verwiesen (Bl. 85 - 94 d. A.).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt im wesentlichen seinen Sachvortrag vor dem Landgericht und weist erneut darauf hin, daß der Kläger wegen der Unwirksamkeit der Verträge Eigentümer des Bildes geblieben sei. Der Beklagte sei zur Herausgabe verpflichtet, da die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht feststehe. Beim Vortrag des Beklagten, er habe das Bild an einen Unbekannten verkauft, handle es sich um eine unbewiesene Schutzbehauptung. Der Beklagte habe aufgrund seines, des Klägers, äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens gewußt, daß er geschäftsunfähig sei. Die äußeren Anzeichen hierfür seien unübersehbar gewesen; daß der Beklagte seinen Zustand möglicherweise medizinisch nicht habe richtig einordnen können, sei unerheblich. Hieraus folge, daß der Beklagte, sollte er das Bild tatsächlich verkauft haben, die Unmöglichkeit der Herausgabe im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts zu vertreten hätte. Das Landgericht habe § 283 BGB unrichtig angewendet und außerdem übersehen, daß der Herausgabeanspruch aus vielfältigen Rechtsgründen und nicht nur aufgrund der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegeben sei.

Der Kläger beantragt Aufhebung des Urteils des Landgerichts vom 11.09.1990 und Verurteilung gemäß seinem in erster Instanz gestellten Antrag.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt seien bisherigen Sachvortrag und weist erneut darauf hin, daß nicht von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch sei auch deswegen unbegründet, weil er das ...

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