Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung mit „www.champagner.de”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bezeichnung einer Internetseite mit „www.champagner.de” verstößt nicht gegen §§ 1, 3 UWG, § 127 MarkenG, wenn auf der Seite ausschließlich Informationen über und Werbung für Champagner verbreitet werden.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; MarkenG § 127

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 4 HKO 11042/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 19.10.2000 – 4 HKO 11042/00 – aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Il. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die Internet-Domain „www.champagner.de” zu unterhalten und zu nutzen.

Der Kläger ist nach seiner Behauptung ein Zusammenschluss aller mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und Gesellschaften; nach der Behauptung der Beklagten ist er eine Interessenvereinigung von Verbänden, in der ein Großteil der Champagnerhersteller organisiert ist.

Die Beklagte, die sich zum Zwecke der Verwertung eine große Zahl von Internet-Domains gesichert hat, ist Inhaberin der Domain „www.champagner.de”. Auf eine Abmahnung des Klägers hin verpflichtete sie sich durch strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anl. K 6), die Domain „nicht für eigene Waren oder Dienstleistungen”, sondern „nur als eine Informationsplattform über den Champagner (Hersteller, Herstellungsverfahren, Bezugsquellen etc.)” zu verwenden. Die Beklagte beabsichtigt, unter der Adresse ein „Informationsportal” mit Informationen „rund um den Champagner” ohne das Angebot eigener Produkte oder Dienstleistungen ins Internet zu stellen; wer mit der Herstellung und dem Vertrieb von Champagner befasst ist, soll die Möglichkeit erhalten, auf seine Leistungen über einen (kostenlosen) Link hinzuweisen, daneben soll die Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Werbung gegen ein an die Beklagte zu zahlendes Entgelt zu schalten. Die Beklagte betreibt unter der Domain www.champagner.at bereits eine entsprechende Homepage (Ausdrucke der „Kopfseite” und des Linkverzeichnisses: Anlage BK 2).

Der Kläger hat geltend gemacht, die Registrierung der streitigen Domain stelle eine unlautere Behinderung gegenüber der Herkunftsangabe Champagner dar. Die Registrierung der berühmten Herkunftsangabe „ Champagner” sei in gleicher Weise wie die Registrierung eines fremden Kennzeichens ohne Eigeninteresse an der Registrierung in Behinderungsabsicht wettbewerbswidrig gegenüber dem Kläger als dem an dieser Bezeichnung allein berechtigten Inhaber. Die streitige Domain sei allein dem Kläger vorzubehalten; wie die abgegebene Unterlassungserklärung zeige, wolle die Beklagte durch die Registrierung der Domain nur mit den Champagnerherstellern ins Geschäft kommen. Die Bezeichnung „Champagner” sei gegen jede Form von Irreführung und Rufausbeutung zu schützen. Die Gefahr von Irreführungen bestehe, da der Verkehr unter der Domain allein die Klägerin erwarte. Eine Domain dürfe nicht für einen Mitbewerber reserviert werden, wenn sie für viele Mitbewerber interessant sei und geeignet sei, Kundenströme zu kanalisieren. Die beabsichtigte Nutzung der Domain durch die Beklagte verstoße schließlich auch gegen § 127 Abs. 3 MarkenG; der Kläger müsse weder ein Schmarotzen am Ruf des Champagners noch eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder des guten Rufes der Bezeichnung „Champagner” dulden. Die Rechtslage sei wohl eindeutig, das normale Rechtsempfinden spreche für den Kläger.

Der Kläger hat beantragt,

I. Der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Domain „champagner.de” zu benutzen und

II. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung der Domain „champagner.de” einzuwilligen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. in die Freigabe der Domain „champagner.de” einzuwilligen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihre oben bereits erwähnte Absicht hinsichtlich der Nutzung der Domain verwiesen und geltend gemacht, diese sei frei von Rechten des Klägers oder Dritter. Der Kläger sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht sachbefugt. Marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht ersichtlich; dass die Domain vom Verkehr dem Kläger zugerechnet werde, werde bestritten. Die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung schließe eine rechtswidrige Verwendung der Domain aus. Der von ihr beabsichtigte mit Werbung für Champagner verbundene Informationsdienst über Champagner sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Beklagte nach d...

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