Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 22.08.1977; Aktenzeichen 11 O 2315/77)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. August 1977 (unter Aufhebung des Kostenausspruchs) abgeändert und wie folgt gefaßt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.000,00 (i.W. tausend Deutsche Mark) zu bezahlen.

2) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Firma …-Werbung GmbH, … 2, DM 1.625,07 (i.W.: tausendsechshundertfünfundzwanzig 7/100 Deutsche. Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 22. April 1977 zu bezahlen.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/11, und die Beklagte 7/11.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger DM 1.812,54 und für die Beklagte DM 2.625,07.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf einer Rodelbahn.

Die Beklagte betreibt einen Sessellift auf den … bei B. T., der über eine Mittelstation zur Bergstation auf einer Höhe von ca. 1.220 m führt (vgl. dazu den Übersichtsplan und die Topographische Karte in der Anlage zu Bl. 103 d.A.). Zwischen dieser und dem im Eigentum der Stadt B.T. stehenden B. beginnt eine zur Talstation zurückführende Winterrodelbahn, die – vor allem im Sommer – auch als Zufahrtsstraße zum B. dient. Sowohl die Beklagte als auch der Pächter des B. verleihen im Winter Rodelschlitten und haben hierzu am 9.11.1975 folgende „Vereinbarung” getroffen (vgl. Anl. zu Bl. 17/24 d.A.):

  1. Die Winterrodelbahn und den Verleih von Rodelschlitten betreiben beide obengenannten Betriebe auf eigene Rechnung.
  2. Die B. übernimmt die Schneeräumung beider Parkplätze, sowie von der Mittelstation bis zur Talstation.
  3. Herr L. (B.) übernimmt die Schneeräumung von der Bergstation und B. bis zur Mittelstation.

Am 27.12.1975 fuhr der (an 18.5.1943 geborene) Kläger (zusammen mit seiner Frau, seiner Schwiegermutter und seiner damals siebenjährigen Tochter) nach dem Kauf einer „Zehnerkarte” mit dem Lift zur Bergstation und mietete dort von der Beklagten drei Rodelschlitten. Gegen 12 Uhr fuhr er die Rodelbahn hinunter, wobei vor ihm auf dem Schlitten seine Tochter saß. In einer etwa 250 m nach der Mittelstation gelegenen Linkskurve stürzte er und zog sich dabei eine Gehirnerschütterung und eine Kopfplatzwunde zu, so daß er sich bis zum 12.1.1976 im Versorgungskrankenhaus B. T. stationär behandeln lassen mußte (vgl. die ärztlichen Atteste, Anl. zu Bl. 1/5 d.A.). Für die Zeit vom Unfalltag bis zum 22.1.1976 zahlte die Arbeitgeberin des Klägers, die Fa. A.-Werbung GmbH, diesem eine Bruttogehalt von insgesamt DM 2.437,61 (Bl. 25 d.A.). Diese Forderung hat die Firma A.-Werbung dem Kläger am 3.5.1976 „zur Geltendmachung bei der Versicherung” abgetreten (Anl. zu Bl. 1/5 d.A.). Inzwischen hat der Kläger mit seiner Arbeitgeberin ferner vereinbart, daß er den Anspruch einklagen und die von der Beklagten geleisteten Zahlungen an die Fa. A. weitergeben werde (vgl. Anl. zu Bl. 140 d.A.).

Der Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, er sei vor einer scharfen Linkskurve auf eine etwa 40 m lange Eisplatte geraten, welche sich über die gesamte Breite der Rodelbahn erstreckt habe. Um nicht in eine Baumgruppe geschleudert zu werden, habe er abspringen müssen, so daß er auf der Eisplatte weiter gerutscht sei. Dann habe er das Bewußtsein verloren. Auf den gefährlichen Zustand der Bahn sei nicht hingewiesen worden und man habe die Bahn auch nicht gesperrt. Die Beklagte habe daher den ihm von seiner Arbeitgeberin abgetretenen Lohnanspruch zu erstatten und müsse ihm auch ein Schmerzensgeld bezahlen, das in Höhe von DM 4.000,– angemessen sei.

Er hat daher (nach Rücknahme der zunächst auch gegen die Stadt B. T. gerichteten Klage) beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 2.457,61 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25.6.1976 und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sei für die Rodelbahn nicht verkehrssicherungspflichtig. Im übrigen sei durch einen gesonderten Anschlag auf die Vereisung der Bahn hingewiesen worden. Schließlich würde ein etwaiges Verschulden gegenüber dem des Klägers zurücktreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins und durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A. L. J. S., B. B. und P. M. Durch (vom Einzelrichter erlassenes) Urteil vom 22.8.1977 hat es die Beklagte zur Zahlung von DM 4.437,61 nebst 4 % Zinsen aus DM 2.437,61 seit 21.4.1977 verurteilt. Im übrigen (und zwar wegen des weitergehenden Zinsanspruchs) hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hafte gemäß § 823 BGB für den entstandenen Schaden, denn sie sei verpflichtet gewesen, die Gefahrenlage an der „stark v...

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