Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung. Vertragsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Kauf oder Abtretung von Forderungen eines Telekommunikationsdienstleisters gegen dessen Kunden kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzlich Verbot unwirksam sein.

 

Normenkette

FernmG § 10; TKG § 85; BGB § 134; StGB § 354

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen 3 HKO 18108/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1997 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer im Berufungsverfahren übersteigt für beide Parteien DM 60.000,–.

 

Tatbestand

1) Die Klägerin, eine holländische Gesellschaft, macht Ansprüche geltend aus einem Unternehmenskauf.

Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der … war Alleingesellschafterin der …. GmbH …. deren Geschäftsgegenstand das Anbieten von Telekommunikationsdienstleistungen sowie der Vertrieb von Telekommunikationeinrichtungen ist, insbesondere im Mobilfunk.

Über den Erwerb von 80 % der Gesellschaftsanteile der … schlossen die Parteien, wobei für beide … handelte, vor dem Notar … in … am 29. März 1995 einen Kaufvertrag (K 1). Der Kaufpreis betrug DM 17.600.000. Im Kaufvertrag garantierte die Beklagte u. a. ein vorhandenes Eigenkapital der … zum 01. Januar und 31. März 1995 von jeweils 1 Mio. DM und verpflichtete sich, dieses gegebenenfalls zuzuführen, wobei auch Regelungen über die Erstellung und Prüfung einer Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 1995 und einer Stichtagsbilanz zum 31. März 1995 getroffen wurden. Für die Klägerin waren in § 8 Rücktrittsrechte vorgesehen, u. a. für den Fall, daß die Jahresabschlüsse 1993 und 1994 sowie die vorläufige Eröffnungsbilanz zum 01.01.1995 nicht bis 15. Mai 1995 vorlagen. Nach § 6 des Vertrages sollte die Beklagte ferner notleidende Kundenforderungen der … zum Buchwert erwerben. In gleicher Weise schlossen die Parteien am gleichen Tag noch eine Gesellschaftervereinbarung.

Anfang Mai 1995 bat die Beklagte wegen massiver Mängel in der Buchhaltung der … um eine Fristverlängerung für die Vorlage der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz. Am 15. Mai 1995 unterzeichneten die Parteien ein privatschriftliches Addendum (K 2), in dem u. a. als neuer Stichtag statt des 31. März der 30. Juni 1995 vorgesehen war. Am 25. Mai 1995 wurde wiederum durch … dieses „Addendum to the Purchase Agreement” in englischer Sprache vor dem Notar … in … beurkundet (K 5). Am 02. August 1995 verlängerten die Parteien die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts der Klägerin um vier Wochen. In der Folgezeit gab es zwischen den Parteien Schriftwechsel und Gespräche. Dabei bestand zunächst die Beklagte auf der Durchführung des „closing”. Beide Seite schlugen jeweils Modifikationen der bislang niedergelegten Regelungen vor, wobei die Klägerin auch mit der Ausübung ihres Rücktrittsrechtes drohte.

Am 05. September 1995 schließlich überwies die Klägerin den Kaufpreis an die Beklagte auf ein von dieser mitgeteiltes Konto. Am 07. September 1995 veranlaßte die Klägerin die Beurkundung eines Übertragungsvertrags vor Notar … (K 6), wobei … für die Klägerin handelte, die zugleich für die Beklagte aufgrund einer in der Urkunde vom 29. März 1995 erteilten Vollmacht auftrat. Der Kaufpreis ist bislang nicht zurückgezahlt worden.

Die Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht, daß der Kaufvertrag vom 29. März 1995 nebst dem Zusatz vom 24. Mai 1995 wirksam sei. Der Vertrag sei weder aufgehoben worden noch infolge Rücktritts durch die Beklagte umgewandelt worden. Die Eröffnungsbilanz sei konkludent gemeinsam festgestellt worden. Nach dem geprüften Jahresabschluß 1994 weise die … einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von DM 8.750.322,91 aus. Die Beklagte habe lediglich Kapital in Höhe von 5,5 Mio. DM zugeführt, so daß noch der Betrag von DM 4.250.322,91 offen sei. Für den wirksam vereinbarten Stichtag 30. Juni 1995 ergebe sich ein weiterer Verlust in Höhe von DM 432.000, den die Beklagten ebenfalls vertragsgemäß der … zuführen müsse. Schließlich schulde die Beklagte einen Betrag von DM 3.609.705,91. In dieser Höhe habe die … die notleidenden Kundenforderungen zum 28. Februar 1995 bewertet. Die Beklagte habe pflichtwidrig die Genehmigung des Handelns von … bei der Protokollierung am 24. Mai 1995 verweigert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. das am 24. Mai 1995 vor dem Notar … protokollierte „Addendum to the Purchase Agreement (Kaufvertrag) dated March 29, 1995” – A. prot. … – bzw. die in dieser Urkunde für die Beklagte abgegebenen Erklärungen zu genehmigen;
  2. an die … GmbH … DM 4.250.322,91 zuzüglich 12,75 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1995 zu zahlen;
  3. am die …. GmbH … DM 432.000,– zuzüglich 12,75 % Zinsen seitdem 15. Dezember 1995 zu zahlen;
  4. an die … GmbH … DM 3.609.705,9...

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